RS Vwgh 2014/12/17 2013/10/0064

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Veröffentlicht am 17.12.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/04/0029 E 27. Juni 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG verlangt einen AUSDRÜCKLICHEN Abspruch über die Berufung (im Sinne einer Stattgebung oder Abweisung) nicht; vielmehr genügt es, wenn sich dies aus der getroffenen Sachentscheidung ergibt.Die Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Sachentscheidung nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG verlangt einen AUSDRÜCKLICHEN Abspruch über die Berufung (im Sinne einer Stattgebung oder Abweisung) nicht; vielmehr genügt es, wenn sich dies aus der getroffenen Sachentscheidung ergibt.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100064.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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