RS Vwgh 2014/12/17 2013/03/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2014
beobachten
merken

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §46 Abs1;
LVR 2010 §9 Abs5;
LVR 2010 §9;
  1. LVR 2010 § 9 gültig von 11.03.2010 bis 10.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014
  1. LVR 2010 § 9 gültig von 11.03.2010 bis 10.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Rechtssatz

Auf Basis von Wortlaut und Systematik der LVR 2010 ist zu verneinen, dass Zivilluftfahrerschulen von den Regelungen betreffend Mindestflughöhen (§ 9 LVR 2010) ausgenommen sind. Auch sie bedürfen für Unterschreitungen der Mindestflughöhen im Rahmen von Ausbildungs- und Prüfungsflügen einer Bewilligung nach § 9 Abs 5 LVR 2010. Daran ändert der Umstand, im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung nach § 46 Abs 1 LuftfahrtG für die Tätigkeit als Zivilluftfahrerschule würden die Voraussetzungen zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt vollumfänglich geprüft und im Rahmen der "Flugschule" würden nur geprüfte Fluglehrer und Luftfahrzeuge eingesetzt, nichts.Auf Basis von Wortlaut und Systematik der LVR 2010 ist zu verneinen, dass Zivilluftfahrerschulen von den Regelungen betreffend Mindestflughöhen (Paragraph 9, LVR 2010) ausgenommen sind. Auch sie bedürfen für Unterschreitungen der Mindestflughöhen im Rahmen von Ausbildungs- und Prüfungsflügen einer Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 5, LVR 2010. Daran ändert der Umstand, im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung nach Paragraph 46, Absatz eins, LuftfahrtG für die Tätigkeit als Zivilluftfahrerschule würden die Voraussetzungen zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt vollumfänglich geprüft und im Rahmen der "Flugschule" würden nur geprüfte Fluglehrer und Luftfahrzeuge eingesetzt, nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030141.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten