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92 LuftverkehrNorm
LuftfahrtG 1958 §46 Abs1;Rechtssatz
Auf Basis von Wortlaut und Systematik der LVR 2010 ist zu verneinen, dass Zivilluftfahrerschulen von den Regelungen betreffend Mindestflughöhen (§ 9 LVR 2010) ausgenommen sind. Auch sie bedürfen für Unterschreitungen der Mindestflughöhen im Rahmen von Ausbildungs- und Prüfungsflügen einer Bewilligung nach § 9 Abs 5 LVR 2010. Daran ändert der Umstand, im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung nach § 46 Abs 1 LuftfahrtG für die Tätigkeit als Zivilluftfahrerschule würden die Voraussetzungen zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt vollumfänglich geprüft und im Rahmen der "Flugschule" würden nur geprüfte Fluglehrer und Luftfahrzeuge eingesetzt, nichts.Auf Basis von Wortlaut und Systematik der LVR 2010 ist zu verneinen, dass Zivilluftfahrerschulen von den Regelungen betreffend Mindestflughöhen (Paragraph 9, LVR 2010) ausgenommen sind. Auch sie bedürfen für Unterschreitungen der Mindestflughöhen im Rahmen von Ausbildungs- und Prüfungsflügen einer Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 5, LVR 2010. Daran ändert der Umstand, im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung nach Paragraph 46, Absatz eins, LuftfahrtG für die Tätigkeit als Zivilluftfahrerschule würden die Voraussetzungen zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt vollumfänglich geprüft und im Rahmen der "Flugschule" würden nur geprüfte Fluglehrer und Luftfahrzeuge eingesetzt, nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030141.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015