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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/13/0041 E 25. Februar 2015Rechtssatz
Ausgehend davon, dass auch die Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft nach Art. III UmgrStG als "Veräußerung" zu beurteilen ist (vgl. auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz 85, mit der Gleichstellung von Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe und Betriebseinbringung), sind Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste nach § 4 Abs. 10 Z 1 letzter Satz EStG 1988 - zur Gänze - beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe (hier: Einbringung) zu berücksichtigen; eine Siebentelung des Verlustes hat daher in diesem Fall nicht zu erfolgen. Der nach Verrechnung verbleibende Verlust ist vortragsfähig und geht gemäß § 21 UmgrStG auf die übernehmende Körperschaft über.Ausgehend davon, dass auch die Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft nach Artikel römisch drei, UmgrStG als "Veräußerung" zu beurteilen ist vergleiche auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 4, Tz 85, mit der Gleichstellung von Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe und Betriebseinbringung), sind Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste nach Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer eins, letzter Satz EStG 1988 - zur Gänze - beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe (hier: Einbringung) zu berücksichtigen; eine Siebentelung des Verlustes hat daher in diesem Fall nicht zu erfolgen. Der nach Verrechnung verbleibende Verlust ist vortragsfähig und geht gemäß Paragraph 21, UmgrStG auf die übernehmende Körperschaft über.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130126.X06Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018