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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/13/0041 E 25. Februar 2015Rechtssatz
Im Rahmen einer Einbringung nach Art. III UmgrStG kann eine Gewährung von neuen Anteilen u.a. dann unterbleiben, wenn der Einbringende (wie im vorliegenden Fall) Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist (§ 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG). In diesem Fall ist der nach den §§ 16 und 17 UmgrStG maßgebende Wert der Sacheinlage dem steuerlich maßgebenden Wert der bisherigen Anteile des Einbringenden an der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben (oder von ihm abzuschreiben; § 20 Abs. 4 Z 1 UmgrStG). Auch insoweit ist von einer "Anschaffung" (vgl. Rabel in Wiesner/Hirschler/Mayr, Handbuch der Umgründungen, § 20 Tz 14) und damit auch von einer Veräußerung auszugehen.Im Rahmen einer Einbringung nach Artikel römisch drei, UmgrStG kann eine Gewährung von neuen Anteilen u.a. dann unterbleiben, wenn der Einbringende (wie im vorliegenden Fall) Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, UmgrStG). In diesem Fall ist der nach den Paragraphen 16 und 17 UmgrStG maßgebende Wert der Sacheinlage dem steuerlich maßgebenden Wert der bisherigen Anteile des Einbringenden an der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben (oder von ihm abzuschreiben; Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer eins, UmgrStG). Auch insoweit ist von einer "Anschaffung" vergleiche Rabel in Wiesner/Hirschler/Mayr, Handbuch der Umgründungen, Paragraph 20, Tz 14) und damit auch von einer Veräußerung auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130126.X04Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018