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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/13/0041 E 25. Februar 2015Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/15/0129 E 25. Juni 1998 VwSlg 7294 F/1998 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen oder auch wirtschaftlichen Eigentums des Betriebes (Teilbetriebes) oder Mitunternehmeranteiles in der Regel durch Verkauf, Tausch, Versteigerung, Enteignung, Übernahme der Betriebsschulden ohne andere Gegenleistung oder Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft gegen Ausgabe von Gesellschaftsrechten (Hinweis Doralt, EStG/3, § 24, Tz 108 mwN; ebenso Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Tz 6 mwN). Nach § 6 Z 14 EStG 1988 gilt als Tausch auch die Einlage von Gesellschaftsrechten in eine Körperschaft, und zwar auch anläßlich einer Kapitalerhöhung sowie eines Nachschusses; der Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes ergibt die Anschaffungskosten des zusätzlichen Beteiligungswertes. Dies gilt auch für verdeckte Einlagen (Hinweis Doralt, aaO, § 6 Tz 61 mwN; Schuch/Quantschnigg, aaO). Das EStG 1972 enthielt nicht eine dem § 6 Z 14 EStG 1988 vergleichbare Regelung.Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen oder auch wirtschaftlichen Eigentums des Betriebes (Teilbetriebes) oder Mitunternehmeranteiles in der Regel durch Verkauf, Tausch, Versteigerung, Enteignung, Übernahme der Betriebsschulden ohne andere Gegenleistung oder Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft gegen Ausgabe von Gesellschaftsrechten (Hinweis Doralt, EStG/3, Paragraph 24,, Tz 108 mwN; ebenso Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 24, Tz 6 mwN). Nach Paragraph 6, Ziffer 14, EStG 1988 gilt als Tausch auch die Einlage von Gesellschaftsrechten in eine Körperschaft, und zwar auch anläßlich einer Kapitalerhöhung sowie eines Nachschusses; der Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes ergibt die Anschaffungskosten des zusätzlichen Beteiligungswertes. Dies gilt auch für verdeckte Einlagen (Hinweis Doralt, aaO, Paragraph 6, Tz 61 mwN; Schuch/Quantschnigg, aaO). Das EStG 1972 enthielt nicht eine dem Paragraph 6, Ziffer 14, EStG 1988 vergleichbare Regelung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130126.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018