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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §1 Abs2 idF 8200-15;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/03/0163 E 17. Dezember 2014 2012/03/0157 E 17. Dezember 2014Rechtssatz
Gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG ist das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Unter diesen Kompetenztatbestand fällt auch das baubehördliche Verfahren hinsichtlich der Eisenbahnanlagen, woraus abgeleitet werden kann, dass für Eisenbahnanlagen eine gesonderte Baubewilligung (nach Landesgesetzen) nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 25. März 2010, 2007/05/0141, mwH). In diesem Sinn ergibt sich aus § 1 Abs 2 der NÖ BauO 1996 (in der vorliegend maßgeblichen Fassung LGBl 8200- 15) ohnehin, dass dieses Gesetz die Zuständigkeit des Bundes u.a. für Bauwerke wie Eisenbahnanlagen nicht berührt. Schon deshalb wird durch den bekämpften Bescheid, mit dem die Feststellung einer Eisenbahnstrecke als Nebenbahn erfolgt ist, eine Zuständigkeit der bf Gemeinde im Bereich des NÖ Baurechts nicht tangiert.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG ist das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Unter diesen Kompetenztatbestand fällt auch das baubehördliche Verfahren hinsichtlich der Eisenbahnanlagen, woraus abgeleitet werden kann, dass für Eisenbahnanlagen eine gesonderte Baubewilligung (nach Landesgesetzen) nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 25. März 2010, 2007/05/0141, mwH). In diesem Sinn ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, der NÖ BauO 1996 (in der vorliegend maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt 8200- 15) ohnehin, dass dieses Gesetz die Zuständigkeit des Bundes u.a. für Bauwerke wie Eisenbahnanlagen nicht berührt. Schon deshalb wird durch den bekämpften Bescheid, mit dem die Feststellung einer Eisenbahnstrecke als Nebenbahn erfolgt ist, eine Zuständigkeit der bf Gemeinde im Bereich des NÖ Baurechts nicht tangiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030156.X04Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016