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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/03/0163 E 17. Dezember 2014 2012/03/0157 E 17. Dezember 2014Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/03/0076 E 17. März 2011 RS 2Stammrechtssatz
Die Parteistellung des Anrainers nach § 42 Abs 1 EisenbahnG 1957 kommt nur bei Haupt- und Nebenbahnen, nicht aber bei - nicht auf eigenem Bahnkörper geführten - Straßenbahnen zum Tragen. Bei solchen Straßenbahnen gilt der Bauverbotsbereich nach § 42 Abs 1 EisenbahnG 1957 nicht (Hinweis E vom 9. Oktober 1996, 92/03/0221), weshalb der Umstand, dass sich die Liegenschaft eines Anrainers innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen befindet, noch keine Parteistellung in einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren begründet.Die Parteistellung des Anrainers nach Paragraph 42, Absatz eins, EisenbahnG 1957 kommt nur bei Haupt- und Nebenbahnen, nicht aber bei - nicht auf eigenem Bahnkörper geführten - Straßenbahnen zum Tragen. Bei solchen Straßenbahnen gilt der Bauverbotsbereich nach Paragraph 42, Absatz eins, EisenbahnG 1957 nicht (Hinweis E vom 9. Oktober 1996, 92/03/0221), weshalb der Umstand, dass sich die Liegenschaft eines Anrainers innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen befindet, noch keine Parteistellung in einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren begründet.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030156.X03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016