RS Vwgh 2014/12/17 2012/03/0156

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Veröffentlicht am 17.12.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §42 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/03/0163 E 17. Dezember 2014 2012/03/0157 E 17. Dezember 2014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0076 E 17. März 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Die Parteistellung des Anrainers nach § 42 Abs 1 EisenbahnG 1957 kommt nur bei Haupt- und Nebenbahnen, nicht aber bei - nicht auf eigenem Bahnkörper geführten - Straßenbahnen zum Tragen. Bei solchen Straßenbahnen gilt der Bauverbotsbereich nach § 42 Abs 1 EisenbahnG 1957 nicht (Hinweis E vom 9. Oktober 1996, 92/03/0221), weshalb der Umstand, dass sich die Liegenschaft eines Anrainers innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen befindet, noch keine Parteistellung in einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren begründet.Die Parteistellung des Anrainers nach Paragraph 42, Absatz eins, EisenbahnG 1957 kommt nur bei Haupt- und Nebenbahnen, nicht aber bei - nicht auf eigenem Bahnkörper geführten - Straßenbahnen zum Tragen. Bei solchen Straßenbahnen gilt der Bauverbotsbereich nach Paragraph 42, Absatz eins, EisenbahnG 1957 nicht (Hinweis E vom 9. Oktober 1996, 92/03/0221), weshalb der Umstand, dass sich die Liegenschaft eines Anrainers innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen befindet, noch keine Parteistellung in einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren begründet.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030156.X03

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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