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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/03/0163 E 17. Dezember 2014 2012/03/0157 E 17. Dezember 2014Rechtssatz
Durch die Bindung an die Entscheidung des BMVIT gemäß § 11 EisenbahnG 1957 wird die behördliche Zuständigkeit zur Durchführung des in der Hauptsache anhängigen Verfahrens und der Gang desselben maßgeblich bestimmt, womit auch die Rechtsstellung der Partei des in der Hauptsache anhängigen Verfahrens entscheidend berührt wird. Wenn auch die Parteien des Hauptverfahrens aus § 11 EisenbahnG 1957 kein Recht ableiten können, den Beschluss der Vorfrage selbst beim zuständigen Bundesminister zu beantragen (Hinweis E vom 17. März 2011, 2009/03/0076, mwH), so besteht doch auf Grund der Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung die Möglichkeit, dass sie durch eine über die Vorfrage einmal bescheidmäßig getroffene Feststellung in ihren subjektiven Rechten verletzt werden können. So führt eine Einstufung als Hauptbahn, als Nebenbahn oder als nicht-öffentliche Eisenbahn (vgl § 42 Abs 1 EisenbahnG 1957) dazu, dass für eine solche Eisenbahn der Bauverbotsbereich nach § 42 leg cit sowie die Bestimmung betreffend die Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes in § 44 leg cit zum Tragen kommen. Gleiches gilt auch für Straßenbahnen auf eigenen Bahnkörpern in unverbautem Gebiet (§ 42 Abs 2 EisenbahnG 1957). Eigentümer von Grundstücken, die nach einer solchen Einstufung im Gefährdungsbereich liegen können, haben im Sinn des Gesagten Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof.Durch die Bindung an die Entscheidung des BMVIT gemäß Paragraph 11, EisenbahnG 1957 wird die behördliche Zuständigkeit zur Durchführung des in der Hauptsache anhängigen Verfahrens und der Gang desselben maßgeblich bestimmt, womit auch die Rechtsstellung der Partei des in der Hauptsache anhängigen Verfahrens entscheidend berührt wird. Wenn auch die Parteien des Hauptverfahrens aus Paragraph 11, EisenbahnG 1957 kein Recht ableiten können, den Beschluss der Vorfrage selbst beim zuständigen Bundesminister zu beantragen (Hinweis E vom 17. März 2011, 2009/03/0076, mwH), so besteht doch auf Grund der Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung die Möglichkeit, dass sie durch eine über die Vorfrage einmal bescheidmäßig getroffene Feststellung in ihren subjektiven Rechten verletzt werden können. So führt eine Einstufung als Hauptbahn, als Nebenbahn oder als nicht-öffentliche Eisenbahn vergleiche Paragraph 42, Absatz eins, EisenbahnG 1957) dazu, dass für eine solche Eisenbahn der Bauverbotsbereich nach Paragraph 42, leg cit sowie die Bestimmung betreffend die Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes in Paragraph 44, leg cit zum Tragen kommen. Gleiches gilt auch für Straßenbahnen auf eigenen Bahnkörpern in unverbautem Gebiet (Paragraph 42, Absatz 2, EisenbahnG 1957). Eigentümer von Grundstücken, die nach einer solchen Einstufung im Gefährdungsbereich liegen können, haben im Sinn des Gesagten Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030156.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016