Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/03/0163 E 17. Dezember 2014 2012/03/0157 E 17. Dezember 2014Rechtssatz
Gemäß § 11 EisenbahnG 1957 ist, wenn die Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig ist (lit b), als welche der in § 1 leg cit angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn zu gelten hat, vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. Nach der Rechtsprechung wird mit dieser Regel generell die in behördlichen Verfahren auftauchende Vorfrage, als welche der in § 1 EisenbahnG 1957 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn zu gelten hat, der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die vom genannten Bundesminister vorzunehmende Feststellung normiert (Hinweis E vom 27. Jänner 1993, 92/03/0185; vgl zu § 11 EisenbahnG 1957 weiters das E vom 5. November 1997, 96/03/0353 (VwSlg 14.775 A/1997)).Gemäß Paragraph 11, EisenbahnG 1957 ist, wenn die Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig ist (Litera b,), als welche der in Paragraph eins, leg cit angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn zu gelten hat, vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. Nach der Rechtsprechung wird mit dieser Regel generell die in behördlichen Verfahren auftauchende Vorfrage, als welche der in Paragraph eins, EisenbahnG 1957 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn zu gelten hat, der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die vom genannten Bundesminister vorzunehmende Feststellung normiert (Hinweis E vom 27. Jänner 1993, 92/03/0185; vergleiche zu Paragraph 11, EisenbahnG 1957 weiters das E vom 5. November 1997, 96/03/0353 (VwSlg 14.775 A/1997)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030156.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016