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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §106 Abs1;Rechtssatz
Der Kinderfreibetrag nach § 106a EStG 1988 (idF AbgÄG 2009) wird durch ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 oder ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 EStG 1988 vermittelt (vgl. z.B. Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 106a Tz 4) und steht nach dem Gesetzeswortlaut auch von Amts wegen zu (vgl. § 106a Abs. 1 erster Satz EStG 1988 bzw. § 106a Abs. 2 EStG 1988 idF AbgÄG 2009). Eine Antragstellung ist damit zum Entstehen des Anspruches auf den Kinderfreibetrag nach der Konzeption des Gesetzes an sich nicht erforderlich (wobei dies deutlicher noch in der Stammfassung des § 106a Abs. 1 EStG 1988 zum Ausdruck kam). Lediglich im Rahmen des § 106a Abs. 1 EStG 1988 ordnet der Gesetzgeber (auch hier nur zum Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) im Zusammenhang mit den dort angesprochenen Fallkonstellationen eine "Geltendmachung" an (wodurch es auch zu Differenzierungen des Kinderfreibetrages der Höhe nach kommen kann; vgl. z.B. Mayr, RdW 2009/186, 228 (230)).Der Kinderfreibetrag nach Paragraph 106 a, EStG 1988 in der Fassung AbgÄG 2009) wird durch ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, EStG 1988 oder ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz 2, EStG 1988 vermittelt vergleiche z.B. Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, Paragraph 106 a, Tz 4) und steht nach dem Gesetzeswortlaut auch von Amts wegen zu vergleiche Paragraph 106 a, Absatz eins, erster Satz EStG 1988 bzw. Paragraph 106 a, Absatz 2, EStG 1988 in der Fassung AbgÄG 2009). Eine Antragstellung ist damit zum Entstehen des Anspruches auf den Kinderfreibetrag nach der Konzeption des Gesetzes an sich nicht erforderlich (wobei dies deutlicher noch in der Stammfassung des Paragraph 106 a, Absatz eins, EStG 1988 zum Ausdruck kam). Lediglich im Rahmen des Paragraph 106 a, Absatz eins, EStG 1988 ordnet der Gesetzgeber (auch hier nur zum Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, EStG 1988) im Zusammenhang mit den dort angesprochenen Fallkonstellationen eine "Geltendmachung" an (wodurch es auch zu Differenzierungen des Kinderfreibetrages der Höhe nach kommen kann; vergleiche z.B. Mayr, RdW 2009/186, 228 (230)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011130099.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018