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12/04 EntwicklungshilfeNorm
EntwicklungshelferG 1983;Rechtssatz
Für die Einbeziehung der Entwicklungshelfer in den Katalog der Steuerbefreiungen erstmals durch das AbgÄG 1981, BGBl. Nr. 620, in § 3 Z 14a EStG 1972 waren soziale Gründe maßgebend (vgl. die EB zum AbgÄG 1981, RV 850 BlgNR 15. GP 15, sowie Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1972, § 3 Tz 14a; zu dem im Rahmen der Steuerbefreiungen zu beachtenden verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2013, 2013/15/0183). Die gesetzliche Grundlage für die Entsendung von Fachkräften der Entwicklungshilfe durch österreichische Entwicklungsorganisationen bildet das Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983 (vgl. Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, § 3 Tz 18). Auch in den EB zu diesem Gesetz wird die soziale Komponente angesprochen, wenn es z.B. heißt, dass es sich beim Einsatz der Fachkräfte zweifelsohne um eine vornehmlich idealistisch motivierte, also nicht auf Erwerb abzielende Tätigkeit handle, die aber ohne materielle Grundlage auch nicht denkbar sei (vgl. RV 36 BlgNR 16. GP 5).Für die Einbeziehung der Entwicklungshelfer in den Katalog der Steuerbefreiungen erstmals durch das AbgÄG 1981, BGBl. Nr. 620, in Paragraph 3, Ziffer 14 a, EStG 1972 waren soziale Gründe maßgebend vergleiche die EB zum AbgÄG 1981, Regierungsvorlage 850 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 15, sowie Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1972, Paragraph 3, Tz 14a; zu dem im Rahmen der Steuerbefreiungen zu beachtenden verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2013, 2013/15/0183). Die gesetzliche Grundlage für die Entsendung von Fachkräften der Entwicklungshilfe durch österreichische Entwicklungsorganisationen bildet das Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983, vergleiche Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, Paragraph 3, Tz 18). Auch in den EB zu diesem Gesetz wird die soziale Komponente angesprochen, wenn es z.B. heißt, dass es sich beim Einsatz der Fachkräfte zweifelsohne um eine vornehmlich idealistisch motivierte, also nicht auf Erwerb abzielende Tätigkeit handle, die aber ohne materielle Grundlage auch nicht denkbar sei vergleiche Regierungsvorlage 36 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011130090.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
30.03.2015