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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Ein fremdübliches Entgelt für die Übernahme einer Haftung kann sich letztlich an banküblichen Avalprovisionen (vgl. Jakom/Marschner, EStG, 2014, § 4 Tz 265 "Haftungsprovisionen"; vgl. auch Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, 275 ff, 279) oder hypothetischen Versicherungsprämien (vgl. Krejci in Krejci, Kommentar zu den durch das HaRÄG 2005 eingeführten Neuerungen im Unternehmensgesetzbuch und im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, § 167 UGB Rz 6) orientieren.Ein fremdübliches Entgelt für die Übernahme einer Haftung kann sich letztlich an banküblichen Avalprovisionen vergleiche Jakom/Marschner, EStG, 2014, Paragraph 4, Tz 265 "Haftungsprovisionen"; vergleiche auch Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, 275 ff, 279) oder hypothetischen Versicherungsprämien vergleiche Krejci in Krejci, Kommentar zu den durch das HaRÄG 2005 eingeführten Neuerungen im Unternehmensgesetzbuch und im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraph 167, UGB Rz 6) orientieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130115.X08Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018