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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §119;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde wird unter Mitwirkung der Komplementär-GmbH (§ 119 BAO) zu prüfen haben, welches Haftungsentgelt aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles angemessen ist. Dazu wird zu beurteilen sein, wie hoch das Haftungsrisiko ist, also wie groß die Gefahr ist, dass die GmbH in Anspruch genommen wird. Dazu wird auch Art und Umfang des Geschäftsbetriebes und das damit verbundene Risiko zu würdigen sein. Auch wird zu berücksichtigen sein, dass die KG - wie auch die Komplementär-GmbH - in einen Großkonzern eingebunden sind, wobei die Konzernmutter (die Kommanditistin der KG) - nach dem Vorbringen der Komplementär-GmbH - auch jeweils Haftungen übernommen hat. Nun schließt zwar die Übernahme derartiger Haftungen durch die Konzernmutter eine Inanspruchnahme der Komplementärin nicht aus, es erscheint aber plausibel, dass die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Komplementärin im Hinblick auf diese Haftungsübernahmen (deutlich) reduziert ist. Auch wird in die Beurteilung einzubeziehen sein, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich die Komplementärin im Vermögen der KG regressieren kann.Die Abgabenbehörde wird unter Mitwirkung der Komplementär-GmbH (Paragraph 119, BAO) zu prüfen haben, welches Haftungsentgelt aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles angemessen ist. Dazu wird zu beurteilen sein, wie hoch das Haftungsrisiko ist, also wie groß die Gefahr ist, dass die GmbH in Anspruch genommen wird. Dazu wird auch Art und Umfang des Geschäftsbetriebes und das damit verbundene Risiko zu würdigen sein. Auch wird zu berücksichtigen sein, dass die KG - wie auch die Komplementär-GmbH - in einen Großkonzern eingebunden sind, wobei die Konzernmutter (die Kommanditistin der KG) - nach dem Vorbringen der Komplementär-GmbH - auch jeweils Haftungen übernommen hat. Nun schließt zwar die Übernahme derartiger Haftungen durch die Konzernmutter eine Inanspruchnahme der Komplementärin nicht aus, es erscheint aber plausibel, dass die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Komplementärin im Hinblick auf diese Haftungsübernahmen (deutlich) reduziert ist. Auch wird in die Beurteilung einzubeziehen sein, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich die Komplementärin im Vermögen der KG regressieren kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130115.X07Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018