Index
21/01 HandelsrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Wenn - wie hier - die GmbH als Komplementärin kein Vermögen in die KG eingebracht hat, ergibt sich die Beteiligung - abgesehen von der hier nicht strittigen Geschäftsführung - nur aus der Übernahme der unbeschränkten Haftung. Diese Haftung ist - fremdüblich - durch ein Haftungsentgelt abzugelten. Eine "Verzinsung" eines "eingesetzten Kapitals" hat in diesem Fall nicht zu erfolgen, da die GmbH - mangels Einlage - auch kein Kapital "eingesetzt" (an die KG zur Nutzung überlassen) hat. Es steht ihr vielmehr frei, ihr Vermögen selbst zu nutzen (etwa durch die zinsbringende Anschaffung von Anleihen) und damit eine Verzinsung dieses Vermögens - außerhalb der Beteiligung an der KG - zu erzielen. Im vorliegenden Fall wird das Vermögen offenkundig im Wesentlichen zum Halten von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen verwendet. Demnach ist das Haftungsrisiko des Komplementärs nicht durch eine Verzinsung eines "eingesetzten Kapitals" (orientiert an Renditen von Anleihen) abzugelten. Es ist vielmehr im Einzelfall das Haftungsentgelt zu ermitteln. Demnach ist das Haftungsrisiko des Komplementärs aber nicht durch eine Verzinsung eines "eingesetzten Kapitals" (orientiert an Renditen von Anleihen) abzugelten. Es ist vielmehr im Einzelfall das Haftungsentgelt zu ermitteln. Als Basis hiefür dient jenes Vermögen, dessen Verlust vom Komplementär riskiert wird (Haftungspotential). Dabei handelt es sich um das Gesamtvermögen (einschließlich allfälliger stiller Reserven) abzüglich des Fremdkapitals, sohin das "betriebswirtschaftliche Eigenkapital". Anderes wird aber dann gelten, wenn die Verbindlichkeiten der KG im zu beurteilenden Zeitraum stets geringer sind als dieses wirtschaftliche Eigenkapital der GmbH. In diesem Fall ist das Risiko des Komplementärs mit der Höhe der Verbindlichkeiten beschränkt. Es ist hingegen nicht danach zu differenzieren, ob die GmbH (abgesehen von der Beteiligung an der KG) weitere Aktivitäten entfaltet, da durch derartige Aktivitäten (oder deren Unterlassung) sich am Haftungsrisiko als Komplementärin der KG im Allgemeinen nichts ändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130115.X06Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018