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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Soweit die GmbH in die KG Vermögen eingebracht hat, ist diese Kapitaleinlage fremdüblich durch einen Anteil am Gewinn (und Verlust) abzugelten. Darüber hinaus ist aber zu berücksichtigen, dass die GmbH als Komplementärin - anders als der Kommanditist - mit ihrem gesamten Vermögen, nicht bloß mit ihrer Einlage haftet. Das Risiko, dass der Komplementär seine "Existenz aufs Spiel setzt" (vgl. Reidlinger in Kastner/Stoll, Die GmbH & Co KG im Handels-, Gewerbe- und Steuerrecht2, 231 f), ist durch ein Haftungsentgelt (im Sinne eines Vorausgewinns bzw. Sondergewinnanteils) abzugelten.Soweit die GmbH in die KG Vermögen eingebracht hat, ist diese Kapitaleinlage fremdüblich durch einen Anteil am Gewinn (und Verlust) abzugelten. Darüber hinaus ist aber zu berücksichtigen, dass die GmbH als Komplementärin - anders als der Kommanditist - mit ihrem gesamten Vermögen, nicht bloß mit ihrer Einlage haftet. Das Risiko, dass der Komplementär seine "Existenz aufs Spiel setzt" vergleiche Reidlinger in Kastner/Stoll, Die GmbH & Co KG im Handels-, Gewerbe- und Steuerrecht2, 231 f), ist durch ein Haftungsentgelt (im Sinne eines Vorausgewinns bzw. Sondergewinnanteils) abzugelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130115.X05Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018