TE Vfgh Beschluss 1990/11/26 WI-5/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §68 Abs1
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 68 heute
  2. VfGG § 68 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 68 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 68 gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters wegen Versäumung der vierwöchigen Beschwerdefrist

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Am 19. April 1990 fand die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Gleichenberg statt. Dabei wurde V K zum Bürgermeister gewählt. Diese Wahl wurde gemäß §27 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. 115/1967 idgF, von vier Mitgliedern des Gemeinderates, darunter dem Anfechtungswerber vor dem Verfassungsgerichtshof, angefochten. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1990, GZ 7-5 I Ge 2/23-1990, wurde diese Wahlanfechtung abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Anfechtungswerber J R am 27. Juni 1990 zugestellt. Mit einem am 7. August 1990 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob er gegen diesen Bescheid "Verfassungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art141 B-VG bzw. Art144 B-VG". Auf Grund eines Verbesserungsauftrages, den ihm der Verfassungsgerichtshof erteilt hatte, brachte er innerhalb der dafür gesetzten Frist die Wahlanfechtung gemäß Art141 B-VG (beim Verfassungsgerichtshof zu WI-5/90 protokolliert) und die Beschwerde gemäß Art144 B-VG (beim Verfassungsgerichtshof zu B1078/90 protokolliert) in getrennten Schriftsätzen ein. In der verbesserten Wahlanfechtung wird als zweite Antragstellerin die - am Administrativverfahren ebenfalls beteiligte - Gemeinderätin T J genannt. 1. Am 19. April 1990 fand die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Gleichenberg statt. Dabei wurde römisch fünf K zum Bürgermeister gewählt. Diese Wahl wurde gemäß §27 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt 115 aus 1967, idgF, von vier Mitgliedern des Gemeinderates, darunter dem Anfechtungswerber vor dem Verfassungsgerichtshof, angefochten. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1990, GZ 7-5 römisch eins Ge 2/23-1990, wurde diese Wahlanfechtung abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Anfechtungswerber J R am 27. Juni 1990 zugestellt. Mit einem am 7. August 1990 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob er gegen diesen Bescheid "Verfassungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art141 B-VG bzw. Art144 B-VG". Auf Grund eines Verbesserungsauftrages, den ihm der Verfassungsgerichtshof erteilt hatte, brachte er innerhalb der dafür gesetzten Frist die Wahlanfechtung gemäß Art141 B-VG (beim Verfassungsgerichtshof zu WI-5/90 protokolliert) und die Beschwerde gemäß Art144 B-VG (beim Verfassungsgerichtshof zu B1078/90 protokolliert) in getrennten Schriftsätzen ein. In der verbesserten Wahlanfechtung wird als zweite Antragstellerin die - am Administrativverfahren ebenfalls beteiligte - Gemeinderätin T J genannt.

2.1. Gemäß Art141 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde. Zu diesen Organen zählt auch der Bürgermeister (zB VfSlg. 10.786/1986, 10.801/1986, 10.908/1986).

Gemäß §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein. §27 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 sieht einen solchen Instanzenzug vor. Danach entscheidet in letzter Instanz die Landesregierung.

2.2. Der Bescheid der Landesregierung vom 26. Juni 1990 wurde dem Anfechtungswerber J R nach seinem eigenen Vorbringen am 27. Juni 1990 zugestellt. (In der verbesserten Wahlanfechtung hat der Anfechtungswerber das Zustelldatum nicht angegeben). Die vierwöchige Frist des §68 Abs1 VerfGG 1953 endete daher am 25. Juli 1990 (vgl. zB VfSlg. 11.255/1987). Da die Wahlanfechtung erst am 7. August 1990 zur Post gegeben wurde, ist sie verspätet und war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne daß auf die übrigen Prozeßvoraussetzungen eingegangen werden mußte. 2.2. Der Bescheid der Landesregierung vom 26. Juni 1990 wurde dem Anfechtungswerber J R nach seinem eigenen Vorbringen am 27. Juni 1990 zugestellt. (In der verbesserten Wahlanfechtung hat der Anfechtungswerber das Zustelldatum nicht angegeben). Die vierwöchige Frist des §68 Abs1 VerfGG 1953 endete daher am 25. Juli 1990 vergleiche zB VfSlg. 11.255/1987). Da die Wahlanfechtung erst am 7. August 1990 zur Post gegeben wurde, ist sie verspätet und war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne daß auf die übrigen Prozeßvoraussetzungen eingegangen werden mußte.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:WI5.1990

Dokumentnummer

JFT_10098874_90W00I05_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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