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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §4;Rechtssatz
Ausführungen, dass eine von vornherein einheitliche Bemessung des Haftungsentgeltes - bei sonstiger Gefahr mangelnder Fremdüblichkeit - ausscheidet. Das Haftungsentgelt wird vielmehr jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalles - mit einer gewissen Bandbreite bzw. Toleranzgrenze (vgl. Jakom/Lenneis, EStG, 2014, § 4 Tz 335) - zu bestimmen sein. Fraglich kann hiebei sein, ob die Höhe des Haftungsentgeltes danach zu differenzieren ist, ob die GmbH in die KG Vermögen eingebracht hat (vgl. Reidlinger in Kastner/Stoll, Die GmbH & Co KG im Handels-, Gewerbe- und Steuerrecht2, 231 f; Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, 275 ff). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass eine derartige Differenzierung nicht vorzunehmen ist.Ausführungen, dass eine von vornherein einheitliche Bemessung des Haftungsentgeltes - bei sonstiger Gefahr mangelnder Fremdüblichkeit - ausscheidet. Das Haftungsentgelt wird vielmehr jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalles - mit einer gewissen Bandbreite bzw. Toleranzgrenze vergleiche Jakom/Lenneis, EStG, 2014, Paragraph 4, Tz 335) - zu bestimmen sein. Fraglich kann hiebei sein, ob die Höhe des Haftungsentgeltes danach zu differenzieren ist, ob die GmbH in die KG Vermögen eingebracht hat vergleiche Reidlinger in Kastner/Stoll, Die GmbH & Co KG im Handels-, Gewerbe- und Steuerrecht2, 231 f; Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, 275 ff). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass eine derartige Differenzierung nicht vorzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130115.X04Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018