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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Beamtin fechtet den angefochtenen Bescheid betreffend Ersatzansprüche gemäß § 18a B-GlBG 1993 nur hinsichtlich des abweislichen Teiles an. Die Bemessung des Schadenersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bildet ein unteilbares Ganzes und ist daher die Vorstellung von einer Teilrechtskraftfähigkeit eines bereits jedenfalls zugesprochenen Geldbetrages verfehlt (vgl. E 4. September 2014, 2013/12/0177). Eine allfällige Aufhebung der Bemessung eines Ersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung hat den gesamten untrennbaren Abspruch zu erfassen (vgl. E 3. Februar 1977, 2494/76). Die Revision ist daher gegen die Bemessung dieses Ersatzbetrages in seiner Gesamtheit gerichtet.Die Beamtin fechtet den angefochtenen Bescheid betreffend Ersatzansprüche gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 nur hinsichtlich des abweislichen Teiles an. Die Bemessung des Schadenersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bildet ein unteilbares Ganzes und ist daher die Vorstellung von einer Teilrechtskraftfähigkeit eines bereits jedenfalls zugesprochenen Geldbetrages verfehlt vergleiche E 4. September 2014, 2013/12/0177). Eine allfällige Aufhebung der Bemessung eines Ersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung hat den gesamten untrennbaren Abspruch zu erfassen vergleiche E 3. Februar 1977, 2494/76). Die Revision ist daher gegen die Bemessung dieses Ersatzbetrages in seiner Gesamtheit gerichtet.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120030.J05Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015