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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 58 Abs. 3 PatentG 1970 lässt sich durchaus auch dahingehend verstehen, dass hiedurch lediglich eine Anordnung getroffen werden sollte, wonach es sich beim Träger beider Funktionen (des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes sowie des Geschäftsführers dessen teilrechtsfähigen Bereiches) um ein und dieselbe Person handelt, ohne aber eine Aussage dahingehend zu treffen, dass ein und dieselbe Person diese beiden Funktionen auch nur auf Grund ein und desselben Anstellungsverhältnisses ausüben darf (Hinweis VfGH E 22. November 2012, B 881/12). § 58 Abs. 3 PatentG 1970 enhält keine spezifisch beamtendienstrechtlichen Anordnungen, dies insbesondere aufgrund der in den Gesetzesmaterialien (RV 621 BlgNR XXII. GP, 7 f) zur Novellierung des § 58b Abs. 3 PatentG 1970 durch BGBl. I Nr. 149/2004 enthaltenen Erwähnung, wonach zum Abschluss von Verträgen (und darunter versteht § 58b Abs. 3 PatentG 1970 insbesondere Dienstverträge) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit mit dem Präsidenten des Patentamtes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig ist. Aus dieser Erwähnung in den Gesetzesmaterialien ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber der Novelle BGBl. I Nr. 149/2004 selbst zumindest von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass der Präsident des Österreichischen Patentamtes die Funktion als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereiches auch auf Grund eines zwischen ihm und dem teilrechtsfähigen Bereich abgeschlossenen Dienstvertrages ausüben kann. Somit kann aus § 58 Abs. 3 PatentG 1970 nicht abgeleitet werden, dass eine solche Ernennung ex lege die beamtendienstrechtliche Betrauung des Revisionswerbers mit der Leitung des teilrechtsfähigen Bereiches als Teil seiner Arbeitsplatzaufgaben nach sich gezogen hätte.Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, PatentG 1970 lässt sich durchaus auch dahingehend verstehen, dass hiedurch lediglich eine Anordnung getroffen werden sollte, wonach es sich beim Träger beider Funktionen (des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes sowie des Geschäftsführers dessen teilrechtsfähigen Bereiches) um ein und dieselbe Person handelt, ohne aber eine Aussage dahingehend zu treffen, dass ein und dieselbe Person diese beiden Funktionen auch nur auf Grund ein und desselben Anstellungsverhältnisses ausüben darf (Hinweis VfGH E 22. November 2012, B 881/12). Paragraph 58, Absatz 3, PatentG 1970 enhält keine spezifisch beamtendienstrechtlichen Anordnungen, dies insbesondere aufgrund der in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 621 BlgNR römisch 22 . GP, 7 f) zur Novellierung des Paragraph 58 b, Absatz 3, PatentG 1970 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, enthaltenen Erwähnung, wonach zum Abschluss von Verträgen (und darunter versteht Paragraph 58 b, Absatz 3, PatentG 1970 insbesondere Dienstverträge) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit mit dem Präsidenten des Patentamtes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig ist. Aus dieser Erwähnung in den Gesetzesmaterialien ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, selbst zumindest von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass der Präsident des Österreichischen Patentamtes die Funktion als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereiches auch auf Grund eines zwischen ihm und dem teilrechtsfähigen Bereich abgeschlossenen Dienstvertrages ausüben kann. Somit kann aus Paragraph 58, Absatz 3, PatentG 1970 nicht abgeleitet werden, dass eine solche Ernennung ex lege die beamtendienstrechtliche Betrauung des Revisionswerbers mit der Leitung des teilrechtsfähigen Bereiches als Teil seiner Arbeitsplatzaufgaben nach sich gezogen hätte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120023.J02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015