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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §37;Rechtssatz
Eine im Beamtendienstrecht gegründete Befolgungspflicht in Ansehung einer die Gestion des teilrechtsfähigen Bereiches des Österreichischen Patentamtes betreffenden Weisung könnte den Präsidenten des Patentamtes nur dann treffen, wenn er die Geschäftsführung dieses Bereiches im Rahmen seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses (als Arbeitsplatzaufgaben), allenfalls auch im Wege einer Nebentätigkeit für den Bund zu besorgen gehabt hätte. Besteht keine Verpflichtung des Präsidenten des Patentamtes, die Leitung des teilrechtsfähigen Bereiches des Österreichischen Patentamtes im Rahmen seiner Arbeitsplatzaufgaben als Beamter oder im Rahmen einer Nebentätigkeit für den Bund auszuüben, dann trifft ihn keine im Beamtendienstrecht gegründete Befolgungspflicht in Ansehung von Weisungen, welche die Gestion dieses Bereiches berühren.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120023.J01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015