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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44;Rechtssatz
Einem Beamten kommt kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120018.J05Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018