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L00302 Bezüge Bürgermeisterentschädigung KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Anträge betreffend die Feststellung erst künftig entstehender Rechte (hier: Alterspension nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992) sind grundsätzlich unzulässig (Hinweis E 13. März 2009, 2008/12/0067). Daraus folgt, dass die Gemeindebehörden - jedenfalls in Ermangelung von Feststellungen bezüglich eines spezifischen rechtlichen Interesses für eine solche Feststellung - nicht zuständig waren, eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beamten zu treffen. Indem die belBeh in Verkennung dessen die gegen die inhaltliche Entscheidung der Berufungsbehörde über diesen Antrag gerichtete Vorstellung abwies, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120002.J01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015