RS Vwgh 2014/12/18 Ro 2014/07/0033

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §109 Abs3;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17;
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Im Rahmen eines Widerstreitverfahrens wird - wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut (des § 109 WRG 1959) ergibt - nicht über die Genehmigung eines Vorhabens abgesprochen, sondern lediglich die einer Genehmigung vorgelagerte Frage entschieden, welche von mehreren konkurrierenden Bewerbungen sich zulässigerweise um eine Genehmigung bemühen darf. Dass mit der Erlassung der Vorzugserklärung noch keine Bewilligung (und daher hinsichtlich des nicht bevorzugten Wasserbaus auch noch keine Versagung) verbunden ist, ergibt sich nicht zuletzt aus § 109 Abs. 3 WRG 1959, wonach die Vorzugsentscheidung außer Kraft tritt, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, in der Folge nicht bewilligt wurde (vgl. VfGH E 4.Oktober 2012, B 563/11).Im Rahmen eines Widerstreitverfahrens wird - wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut (des Paragraph 109, WRG 1959) ergibt - nicht über die Genehmigung eines Vorhabens abgesprochen, sondern lediglich die einer Genehmigung vorgelagerte Frage entschieden, welche von mehreren konkurrierenden Bewerbungen sich zulässigerweise um eine Genehmigung bemühen darf. Dass mit der Erlassung der Vorzugserklärung noch keine Bewilligung (und daher hinsichtlich des nicht bevorzugten Wasserbaus auch noch keine Versagung) verbunden ist, ergibt sich nicht zuletzt aus Paragraph 109, Absatz 3, WRG 1959, wonach die Vorzugsentscheidung außer Kraft tritt, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, in der Folge nicht bewilligt wurde vergleiche VfGH E 4.Oktober 2012, B 563/11).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070033.J15

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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