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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
Bei den Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen muss es sich um Bewerbungen um eine wasserrechtliche Bewilligung handeln. Eine wasserrechtliche Bewilligung umfasst aber nicht nur die Wasserbenutzung bzw. die Einwirkung auf Gewässer im engeren Sinn, sondern auch die dazu dienenden Anlagen. Schon daraus ergibt sich, dass sich die Beurteilung der Frage, ob ein Widerstreit vorliegt, nicht isoliert auf die eigentliche Wasserbenutzung/Gewässereinwirkung allein beziehen kann (vgl. E 27. Mai 2004, 2000/07/0264, VwSlg 16371 A/2004).Bei den Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen muss es sich um Bewerbungen um eine wasserrechtliche Bewilligung handeln. Eine wasserrechtliche Bewilligung umfasst aber nicht nur die Wasserbenutzung bzw. die Einwirkung auf Gewässer im engeren Sinn, sondern auch die dazu dienenden Anlagen. Schon daraus ergibt sich, dass sich die Beurteilung der Frage, ob ein Widerstreit vorliegt, nicht isoliert auf die eigentliche Wasserbenutzung/Gewässereinwirkung allein beziehen kann vergleiche E 27. Mai 2004, 2000/07/0264, VwSlg 16371 A/2004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070033.J12Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017