RS Vwgh 2014/12/18 Ro 2014/07/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §109 Abs2;
WRG 1959 §17;
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit von Projektänderungen ergibt sich aus § 109 Abs. 2 WRG 1959. Da bis zu dem dort genannten Zeitpunkt (des Abschlusses der mündlichen Verhandlung bzw. - sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet -Die Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit von Projektänderungen ergibt sich aus Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959. Da bis zu dem dort genannten Zeitpunkt (des Abschlusses der mündlichen Verhandlung bzw. - sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet -

der Erlassung des Bescheids) auch neue Projekte eingereicht werden können, ist auch eine wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten bis zu diesem Zeitpunkt zulässig. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Projektänderung, die das Wesen des Projekts verändert, hingegen nicht mehr zulässig. Als das Wesen des Projekts verändernde Änderungen sind insbesondere auch solche anzusehen, die sein Verhältnis zu den anderen Konkurrenzprojekten betreffen. Fehlt es an einem den Anforderungen des § 103 WRG 1959 genügenden Ansuchen mangels einer klar erkennbaren Projektsabsicht, so kann dieser Mangel bis zum Eintritt der Sperrwirkung durch eine entsprechende Änderung des Begehrens im Sinne der Formulierung eines klaren Projektziels behoben werden. Mit einem (nach Eintritt der Sperrfrist) geänderten Projekt wird vielmehr eine weitere Variante ins Spiel gebracht. der Erlassung des Bescheids) auch neue Projekte eingereicht werden können, ist auch eine wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten bis zu diesem Zeitpunkt zulässig. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Projektänderung, die das Wesen des Projekts verändert, hingegen nicht mehr zulässig. Als das Wesen des Projekts verändernde Änderungen sind insbesondere auch solche anzusehen, die sein Verhältnis zu den anderen Konkurrenzprojekten betreffen. Fehlt es an einem den Anforderungen des Paragraph 103, WRG 1959 genügenden Ansuchen mangels einer klar erkennbaren Projektsabsicht, so kann dieser Mangel bis zum Eintritt der Sperrwirkung durch eine entsprechende Änderung des Begehrens im Sinne der Formulierung eines klaren Projektziels behoben werden. Mit einem (nach Eintritt der Sperrfrist) geänderten Projekt wird vielmehr eine weitere Variante ins Spiel gebracht.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070033.J08

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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