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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit von Projektänderungen ergibt sich aus § 109 Abs. 2 WRG 1959. Da bis zu dem dort genannten Zeitpunkt (des Abschlusses der mündlichen Verhandlung bzw. - sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet -Die Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit von Projektänderungen ergibt sich aus Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959. Da bis zu dem dort genannten Zeitpunkt (des Abschlusses der mündlichen Verhandlung bzw. - sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet -
der Erlassung des Bescheids) auch neue Projekte eingereicht werden können, ist auch eine wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten bis zu diesem Zeitpunkt zulässig. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Projektänderung, die das Wesen des Projekts verändert, hingegen nicht mehr zulässig. Als das Wesen des Projekts verändernde Änderungen sind insbesondere auch solche anzusehen, die sein Verhältnis zu den anderen Konkurrenzprojekten betreffen. Fehlt es an einem den Anforderungen des § 103 WRG 1959 genügenden Ansuchen mangels einer klar erkennbaren Projektsabsicht, so kann dieser Mangel bis zum Eintritt der Sperrwirkung durch eine entsprechende Änderung des Begehrens im Sinne der Formulierung eines klaren Projektziels behoben werden. Mit einem (nach Eintritt der Sperrfrist) geänderten Projekt wird vielmehr eine weitere Variante ins Spiel gebracht. der Erlassung des Bescheids) auch neue Projekte eingereicht werden können, ist auch eine wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten bis zu diesem Zeitpunkt zulässig. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Projektänderung, die das Wesen des Projekts verändert, hingegen nicht mehr zulässig. Als das Wesen des Projekts verändernde Änderungen sind insbesondere auch solche anzusehen, die sein Verhältnis zu den anderen Konkurrenzprojekten betreffen. Fehlt es an einem den Anforderungen des Paragraph 103, WRG 1959 genügenden Ansuchen mangels einer klar erkennbaren Projektsabsicht, so kann dieser Mangel bis zum Eintritt der Sperrwirkung durch eine entsprechende Änderung des Begehrens im Sinne der Formulierung eines klaren Projektziels behoben werden. Mit einem (nach Eintritt der Sperrfrist) geänderten Projekt wird vielmehr eine weitere Variante ins Spiel gebracht.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070033.J08Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017