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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Eine - Projektvarianten im Widerstreitverfahren für zulässig erachtende - Auslegung des § 109 WRG 1959 deckt sich nicht mit den Materialien zum Agrarrechtsänderungsgesetz 2001, mit dem auch das WRG 1959 novelliert wurde (vgl. RV 642 BlgNr. 21. GP, 29 und 30), verfolgte diese Novelle doch (ua) das Ziel, die nach wasserrechtlichen Bestimmungen zu führenden Verfahren einfacher und (damit) kostengünstiger durchführen zu können, weshalb auch die Bestimmungen über das Widerstreitverfahren neu geregelt wurden. Der Regelungsinhalt des § 109 Abs. 1 und 2 WRG 1959 lässt die klare gesetzgeberische Absicht erkennen, die Frage, welche widerstreitenden Bewerbungen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, möglichst frühzeitig zu entscheiden (vgl. E 24. Oktober 2013, 2011/07/0119). Einen Antrag mit mehreren gleichrangigen Projektvarianten als eine den Anforderungen des § 103 WRG 1959 genügende, widerstreitende Bewerbung anzusehen, steht einer möglichst frühzeitigen Entscheidung darüber, welche Bewerbungen zu berücksichtigen sind, jedoch klar entgegen.Eine - Projektvarianten im Widerstreitverfahren für zulässig erachtende - Auslegung des Paragraph 109, WRG 1959 deckt sich nicht mit den Materialien zum Agrarrechtsänderungsgesetz 2001, mit dem auch das WRG 1959 novelliert wurde vergleiche Regierungsvorlage 642 BlgNr. 21. GP, 29 und 30), verfolgte diese Novelle doch (ua) das Ziel, die nach wasserrechtlichen Bestimmungen zu führenden Verfahren einfacher und (damit) kostengünstiger durchführen zu können, weshalb auch die Bestimmungen über das Widerstreitverfahren neu geregelt wurden. Der Regelungsinhalt des Paragraph 109, Absatz eins und 2 WRG 1959 lässt die klare gesetzgeberische Absicht erkennen, die Frage, welche widerstreitenden Bewerbungen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, möglichst frühzeitig zu entscheiden vergleiche E 24. Oktober 2013, 2011/07/0119). Einen Antrag mit mehreren gleichrangigen Projektvarianten als eine den Anforderungen des Paragraph 103, WRG 1959 genügende, widerstreitende Bewerbung anzusehen, steht einer möglichst frühzeitigen Entscheidung darüber, welche Bewerbungen zu berücksichtigen sind, jedoch klar entgegen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070033.J07Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017