RS Vwgh 2014/12/18 Ro 2014/07/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2014
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §17 Abs3;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die (bei einem Widerstreit um wasserrechtliche Bewilligungen) konkurrierenden Bewerber bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die einzelnen Bewilligungsanträge sind nicht getrennt, sondern in einem Gesamtverfahren zu behandeln. Die Parteienrechte, insbesondere jene auf Parteiengehör und auf Akteneinsicht, können daher nicht auf das Antragsverfahren des jeweiligen Bewerbers beschränkt bleiben, sondern müssen sich auf das Gesamtverfahren erstrecken. Alle mit dem Parteiengehör verknüpften Rechte bestehen auch hinsichtlich der Mitbewerber. So kann jeder Bewerber Einsicht in die Unterlagen der Mitbewerber oder die Stellungnahme zu Anträgen und Beweisergebnissen hinsichtlich der Bewerbung der Mitkonkurrenten verlangen. Einschränkungen ergeben sich aus § 17 Abs. 3 AVG. Die genannten Rechte werden der Verfahrensgemeinschaft im Hinblick auf das von jedem Mitbewerber verfolgte Ziel eingeräumt, den Vorzug für das eigene Vorhaben zu erhalten. Die wirksame Ausübung der solcherart eingeräumten Parteienrechte setzt aber voraus, dass die einzelnen Mitbewerber die konkrete Ausgestaltung der Konkurrenzprojekte kennen, um zu wissen, auf welche Art und Weise sie ihr Vorhaben gegen das Konkurrenzvorhaben verteidigen können und durch welche fachliche Gegengutachten sie die Bevorzugung des Konkurrenzvorhabens abwehren und die Einräumung des Vorzugs für ihr eigenes Vorhaben erreichen können. Auch ermöglicht erst die Kenntnis der Mitbewerber um die konkrete Ausgestaltung der Konkurrenzprojekte eine Einschätzung des eigenen Prozessrisikos bzw. der eigenen Verfahrenskosten. Die Rechte der Verteidigung des eigenen Vorhabens im Verhältnis zum jeweiligen Konkurrenzvorhaben sind nicht gewahrt, wenn sich ein Mitbewerber im Zeitpunkt der Sperrwirkung noch nicht auf ein konkretes Vorhaben festgelegt hat, sondern nur mehrere, unverbindliche Varianten seines Vorhabens bekannt sind. In einem solchen Fall ist von einem den Anforderungen des § 103 WRG 1959 entsprechenden Konkurrenzvorhaben nicht auszugehen.Die (bei einem Widerstreit um wasserrechtliche Bewilligungen) konkurrierenden Bewerber bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die einzelnen Bewilligungsanträge sind nicht getrennt, sondern in einem Gesamtverfahren zu behandeln. Die Parteienrechte, insbesondere jene auf Parteiengehör und auf Akteneinsicht, können daher nicht auf das Antragsverfahren des jeweiligen Bewerbers beschränkt bleiben, sondern müssen sich auf das Gesamtverfahren erstrecken. Alle mit dem Parteiengehör verknüpften Rechte bestehen auch hinsichtlich der Mitbewerber. So kann jeder Bewerber Einsicht in die Unterlagen der Mitbewerber oder die Stellungnahme zu Anträgen und Beweisergebnissen hinsichtlich der Bewerbung der Mitkonkurrenten verlangen. Einschränkungen ergeben sich aus Paragraph 17, Absatz 3, AVG. Die genannten Rechte werden der Verfahrensgemeinschaft im Hinblick auf das von jedem Mitbewerber verfolgte Ziel eingeräumt, den Vorzug für das eigene Vorhaben zu erhalten. Die wirksame Ausübung der solcherart eingeräumten Parteienrechte setzt aber voraus, dass die einzelnen Mitbewerber die konkrete Ausgestaltung der Konkurrenzprojekte kennen, um zu wissen, auf welche Art und Weise sie ihr Vorhaben gegen das Konkurrenzvorhaben verteidigen können und durch welche fachliche Gegengutachten sie die Bevorzugung des Konkurrenzvorhabens abwehren und die Einräumung des Vorzugs für ihr eigenes Vorhaben erreichen können. Auch ermöglicht erst die Kenntnis der Mitbewerber um die konkrete Ausgestaltung der Konkurrenzprojekte eine Einschätzung des eigenen Prozessrisikos bzw. der eigenen Verfahrenskosten. Die Rechte der Verteidigung des eigenen Vorhabens im Verhältnis zum jeweiligen Konkurrenzvorhaben sind nicht gewahrt, wenn sich ein Mitbewerber im Zeitpunkt der Sperrwirkung noch nicht auf ein konkretes Vorhaben festgelegt hat, sondern nur mehrere, unverbindliche Varianten seines Vorhabens bekannt sind. In einem solchen Fall ist von einem den Anforderungen des Paragraph 103, WRG 1959 entsprechenden Konkurrenzvorhaben nicht auszugehen.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Wasserrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070033.J06

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten