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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17 Abs3;Rechtssatz
Die (bei einem Widerstreit um wasserrechtliche Bewilligungen) konkurrierenden Bewerber bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die einzelnen Bewilligungsanträge sind nicht getrennt, sondern in einem Gesamtverfahren zu behandeln. Die Parteienrechte, insbesondere jene auf Parteiengehör und auf Akteneinsicht, können daher nicht auf das Antragsverfahren des jeweiligen Bewerbers beschränkt bleiben, sondern müssen sich auf das Gesamtverfahren erstrecken. Alle mit dem Parteiengehör verknüpften Rechte bestehen auch hinsichtlich der Mitbewerber. So kann jeder Bewerber Einsicht in die Unterlagen der Mitbewerber oder die Stellungnahme zu Anträgen und Beweisergebnissen hinsichtlich der Bewerbung der Mitkonkurrenten verlangen. Einschränkungen ergeben sich aus § 17 Abs. 3 AVG. Die genannten Rechte werden der Verfahrensgemeinschaft im Hinblick auf das von jedem Mitbewerber verfolgte Ziel eingeräumt, den Vorzug für das eigene Vorhaben zu erhalten. Die wirksame Ausübung der solcherart eingeräumten Parteienrechte setzt aber voraus, dass die einzelnen Mitbewerber die konkrete Ausgestaltung der Konkurrenzprojekte kennen, um zu wissen, auf welche Art und Weise sie ihr Vorhaben gegen das Konkurrenzvorhaben verteidigen können und durch welche fachliche Gegengutachten sie die Bevorzugung des Konkurrenzvorhabens abwehren und die Einräumung des Vorzugs für ihr eigenes Vorhaben erreichen können. Auch ermöglicht erst die Kenntnis der Mitbewerber um die konkrete Ausgestaltung der Konkurrenzprojekte eine Einschätzung des eigenen Prozessrisikos bzw. der eigenen Verfahrenskosten. Die Rechte der Verteidigung des eigenen Vorhabens im Verhältnis zum jeweiligen Konkurrenzvorhaben sind nicht gewahrt, wenn sich ein Mitbewerber im Zeitpunkt der Sperrwirkung noch nicht auf ein konkretes Vorhaben festgelegt hat, sondern nur mehrere, unverbindliche Varianten seines Vorhabens bekannt sind. In einem solchen Fall ist von einem den Anforderungen des § 103 WRG 1959 entsprechenden Konkurrenzvorhaben nicht auszugehen.Die (bei einem Widerstreit um wasserrechtliche Bewilligungen) konkurrierenden Bewerber bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die einzelnen Bewilligungsanträge sind nicht getrennt, sondern in einem Gesamtverfahren zu behandeln. Die Parteienrechte, insbesondere jene auf Parteiengehör und auf Akteneinsicht, können daher nicht auf das Antragsverfahren des jeweiligen Bewerbers beschränkt bleiben, sondern müssen sich auf das Gesamtverfahren erstrecken. Alle mit dem Parteiengehör verknüpften Rechte bestehen auch hinsichtlich der Mitbewerber. So kann jeder Bewerber Einsicht in die Unterlagen der Mitbewerber oder die Stellungnahme zu Anträgen und Beweisergebnissen hinsichtlich der Bewerbung der Mitkonkurrenten verlangen. Einschränkungen ergeben sich aus Paragraph 17, Absatz 3, AVG. Die genannten Rechte werden der Verfahrensgemeinschaft im Hinblick auf das von jedem Mitbewerber verfolgte Ziel eingeräumt, den Vorzug für das eigene Vorhaben zu erhalten. Die wirksame Ausübung der solcherart eingeräumten Parteienrechte setzt aber voraus, dass die einzelnen Mitbewerber die konkrete Ausgestaltung der Konkurrenzprojekte kennen, um zu wissen, auf welche Art und Weise sie ihr Vorhaben gegen das Konkurrenzvorhaben verteidigen können und durch welche fachliche Gegengutachten sie die Bevorzugung des Konkurrenzvorhabens abwehren und die Einräumung des Vorzugs für ihr eigenes Vorhaben erreichen können. Auch ermöglicht erst die Kenntnis der Mitbewerber um die konkrete Ausgestaltung der Konkurrenzprojekte eine Einschätzung des eigenen Prozessrisikos bzw. der eigenen Verfahrenskosten. Die Rechte der Verteidigung des eigenen Vorhabens im Verhältnis zum jeweiligen Konkurrenzvorhaben sind nicht gewahrt, wenn sich ein Mitbewerber im Zeitpunkt der Sperrwirkung noch nicht auf ein konkretes Vorhaben festgelegt hat, sondern nur mehrere, unverbindliche Varianten seines Vorhabens bekannt sind. In einem solchen Fall ist von einem den Anforderungen des Paragraph 103, WRG 1959 entsprechenden Konkurrenzvorhaben nicht auszugehen.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Wasserrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070033.J06Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017