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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
§ 109 WRG 1959 verweist ausdrücklich auf Ansuchen, die auf dem § 103 WRG 1959 entsprechende Entwürfe gestützt sind; Ansuchen, von denen wegen ihrer alternativen Ausgestaltung in wesentlichen Projektbestandteilen nicht einmal beurteilt werden könnte, welche Unterlagen sich gegebenenfalls als entbehrlich erwiesen, sind aber keine Ansuchen, die dem § 103 WRG 1959 entsprechen.Paragraph 109, WRG 1959 verweist ausdrücklich auf Ansuchen, die auf dem Paragraph 103, WRG 1959 entsprechende Entwürfe gestützt sind; Ansuchen, von denen wegen ihrer alternativen Ausgestaltung in wesentlichen Projektbestandteilen nicht einmal beurteilt werden könnte, welche Unterlagen sich gegebenenfalls als entbehrlich erwiesen, sind aber keine Ansuchen, die dem Paragraph 103, WRG 1959 entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070033.J05Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017