RS Vwgh 2014/12/18 Ro 2014/07/0033

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §103;
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Das Vorliegen eines (unvollständigen) Projekts, dem Unterlagen iSd § 103 WRG 1959 fehlen, ist nicht zu verwechseln mit einer Antragstellung in Form mehrerer gleichrangiger Projektvarianten. § 103 WRG 1959 geht vom Vorliegen eines einzigen und konkreten Projekts aus; dies zeigt bereits der Einschub im ersten Satz dieser Bestimmung, demzufolge sich die Entbehrlichkeit von Unterlagen "aus der Natur des Projektes" ergibt. Um diese Entbehrlichkeit beurteilen zu können, muss aber das Projekt und damit "seine Natur" jedenfalls in seinen wesentlichen Ausprägungen bekannt sein. Der Bestimmung des § 103 WRG 1959 fehlt daher bei gleichrangigen Alternativeinreichungen der Anwendungsbereich; diese Bestimmung kann erst dann zum Tragen kommen, wenn klar ist, welches konkrete Projekt der Gegenstand des Antrags ist.Das Vorliegen eines (unvollständigen) Projekts, dem Unterlagen iSd Paragraph 103, WRG 1959 fehlen, ist nicht zu verwechseln mit einer Antragstellung in Form mehrerer gleichrangiger Projektvarianten. Paragraph 103, WRG 1959 geht vom Vorliegen eines einzigen und konkreten Projekts aus; dies zeigt bereits der Einschub im ersten Satz dieser Bestimmung, demzufolge sich die Entbehrlichkeit von Unterlagen "aus der Natur des Projektes" ergibt. Um diese Entbehrlichkeit beurteilen zu können, muss aber das Projekt und damit "seine Natur" jedenfalls in seinen wesentlichen Ausprägungen bekannt sein. Der Bestimmung des Paragraph 103, WRG 1959 fehlt daher bei gleichrangigen Alternativeinreichungen der Anwendungsbereich; diese Bestimmung kann erst dann zum Tragen kommen, wenn klar ist, welches konkrete Projekt der Gegenstand des Antrags ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070033.J04

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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