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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
Das Vorliegen eines (unvollständigen) Projekts, dem Unterlagen iSd § 103 WRG 1959 fehlen, ist nicht zu verwechseln mit einer Antragstellung in Form mehrerer gleichrangiger Projektvarianten. § 103 WRG 1959 geht vom Vorliegen eines einzigen und konkreten Projekts aus; dies zeigt bereits der Einschub im ersten Satz dieser Bestimmung, demzufolge sich die Entbehrlichkeit von Unterlagen "aus der Natur des Projektes" ergibt. Um diese Entbehrlichkeit beurteilen zu können, muss aber das Projekt und damit "seine Natur" jedenfalls in seinen wesentlichen Ausprägungen bekannt sein. Der Bestimmung des § 103 WRG 1959 fehlt daher bei gleichrangigen Alternativeinreichungen der Anwendungsbereich; diese Bestimmung kann erst dann zum Tragen kommen, wenn klar ist, welches konkrete Projekt der Gegenstand des Antrags ist.Das Vorliegen eines (unvollständigen) Projekts, dem Unterlagen iSd Paragraph 103, WRG 1959 fehlen, ist nicht zu verwechseln mit einer Antragstellung in Form mehrerer gleichrangiger Projektvarianten. Paragraph 103, WRG 1959 geht vom Vorliegen eines einzigen und konkreten Projekts aus; dies zeigt bereits der Einschub im ersten Satz dieser Bestimmung, demzufolge sich die Entbehrlichkeit von Unterlagen "aus der Natur des Projektes" ergibt. Um diese Entbehrlichkeit beurteilen zu können, muss aber das Projekt und damit "seine Natur" jedenfalls in seinen wesentlichen Ausprägungen bekannt sein. Der Bestimmung des Paragraph 103, WRG 1959 fehlt daher bei gleichrangigen Alternativeinreichungen der Anwendungsbereich; diese Bestimmung kann erst dann zum Tragen kommen, wenn klar ist, welches konkrete Projekt der Gegenstand des Antrags ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070033.J04Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017