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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
Die materielle Entscheidung eines Widerstreitverfahrens, dass einem von zwei (oder mehreren) Vorhaben der Vorzug gebührt, setzt zunächst die kumulative Erfüllung der §§ 17 (in Bezug auf das Vorliegen widerstreitender Projekte) und 103 WRG 1959 durch beide (oder mehrere) Konkurrenzprojekte im gemäß § 109 Abs. 2 WRG 1959 definierten Zeitpunkt der Sperrwirkung voraus. Ist schon eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt es nur zu einer formellen, nicht aber zu einer inhaltlichen Entscheidung des Widerstreitverfahrens: Der Widerstreitantrag ist in einem solchen Fall zurückzuweisen.Die materielle Entscheidung eines Widerstreitverfahrens, dass einem von zwei (oder mehreren) Vorhaben der Vorzug gebührt, setzt zunächst die kumulative Erfüllung der Paragraphen 17, (in Bezug auf das Vorliegen widerstreitender Projekte) und 103 WRG 1959 durch beide (oder mehrere) Konkurrenzprojekte im gemäß Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 definierten Zeitpunkt der Sperrwirkung voraus. Ist schon eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt es nur zu einer formellen, nicht aber zu einer inhaltlichen Entscheidung des Widerstreitverfahrens: Der Widerstreitantrag ist in einem solchen Fall zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070033.J02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017