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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0148 E 29. März 2007 RS 3Stammrechtssatz
Aus § 109 Abs 1 und 2 WRG 1959 iVm § 17 Abs 1 WRG 1959 ergibt sich als Voraussetzung für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens, dass der Behörde zumindest zwei Projekte um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen, von denen jedoch nur eines ausgeführt werden kann. Die in Frage stehenden Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung haben dabei auf Entwürfen zu beruhen, die den Voraussetzungen des § 103 WRG 1959 entsprechen. Zudem sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bei der Behörde geltend gemacht werden.Aus Paragraph 109, Absatz eins und 2 WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich als Voraussetzung für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens, dass der Behörde zumindest zwei Projekte um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen, von denen jedoch nur eines ausgeführt werden kann. Die in Frage stehenden Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung haben dabei auf Entwürfen zu beruhen, die den Voraussetzungen des Paragraph 103, WRG 1959 entsprechen. Zudem sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bei der Behörde geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070033.J01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017