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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs3;Rechtssatz
Die Billigung eines (seitens einer Behörde) nicht geübten Ermessens durch ein Verwaltungsgericht kann nicht als Ermessensübung seinerseits iSd Art. 133 Abs. 3 B-VG erkannt werden.Die Billigung eines (seitens einer Behörde) nicht geübten Ermessens durch ein Verwaltungsgericht kann nicht als Ermessensübung seinerseits iSd Artikel 133, Absatz 3, B-VG erkannt werden.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014120009.L03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015