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L69315 Wasserversorgung Schongebiet SalzburgNorm
WasserschongebietsV Marbachquellen 1981 §3 Abs2 lite;Rechtssatz
Der zweite Satz des § 34 Abs. 7 WRG 1959 stellt nicht auf die wasserrechtliche Bewilligung der gemäß § 34 Abs. 2 WRG 1959 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 lit. e der Marbachquellen-Schongebietsverordnung bewilligungspflichtigen Maßnahme ab, sondern auf die Zuständigkeit zur Erteilung einer "weiteren" wasserrechtlichen Bewilligung. Nur dann, wenn die Notwendigkeit der Erteilung einer "weiteren" wasserrechtlichen Bewilligung besteht und diese "weitere" wasserrechtliche Bewilligung in den Zuständigkeitsbereich des LH oder des Bundesministers fällt, ist der LH oder der Bundesminister für die Erteilung (aller) wasserrechtlichen Bewilligungen zuständig.Der zweite Satz des Paragraph 34, Absatz 7, WRG 1959 stellt nicht auf die wasserrechtliche Bewilligung der gemäß Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, der Marbachquellen-Schongebietsverordnung bewilligungspflichtigen Maßnahme ab, sondern auf die Zuständigkeit zur Erteilung einer "weiteren" wasserrechtlichen Bewilligung. Nur dann, wenn die Notwendigkeit der Erteilung einer "weiteren" wasserrechtlichen Bewilligung besteht und diese "weitere" wasserrechtliche Bewilligung in den Zuständigkeitsbereich des LH oder des Bundesministers fällt, ist der LH oder der Bundesminister für die Erteilung (aller) wasserrechtlichen Bewilligungen zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070048.L01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017