RS Vwgh 2014/12/18 Ra 2014/07/0042

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §34 Abs1;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der VwGH hat zur Rechtslage vor der WRG-Novelle 1990 in einem durch einen Antrag des Betroffenen ausgelösten Verfahren ausgesprochen, dass einem von einem Schutzgebietsbescheid betroffenen Liegenschaftseigentümer ein Rechtsanspruch auf Widerruf der ihn belastenden Anordnungen im Fall des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, für dessen gesicherte Ausübung ein Schutzgebiet bestimmt wurde, zukommt (vgl. E 22. Dezember 1972, 75/71, VwSlg 8338 A/1972). Im zuletzt zitierten Erkenntnis wurde die Umsetzung dieses Rechtes vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage darin erblickt, dass dem Schutzgebietsbelasteten ein Antrag auf Feststellung des Erlöschens zukommt. Der VwGH vertritt weiterhin die Ansicht, dass einem Schutzgebietsbelasteten im Fall des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes ein Rechtsanspruch darauf zukommt, dass die Belastungen aufgehoben bzw. im Falle eines Teilerlöschens abgeändert oder eingeschränkt werden. Angesichts der durch den letzten Satz des § 34 Abs. 1 WRG 1959 idF WRG-Novelle 1990 geschaffenen Möglichkeit eines behördlichen Eingriffs in die Schutzgebietsmaßnahmen (bis hin zu ihrem Widerruf) bietet diese Bestimmung die Grundlage für die Durchsetzung des genannten Rechts des Schutzgebietsbelasteten. Ihm kommt daher ein Antragsrecht auf Aufhebung oder Abänderung der Schutzgebietsmaßnahmen iSd § 34 Abs. 1 letzter Satz legcit zu; im Zuge dieses Verfahrens hat die Behörde ua die Frage nach dem aufrechten Bestand oder dem bereits eingetretenen Erlöschen des durch das Schutzgebiet geschützten Wasserrechts zu prüfen. Daraus folgt aber umgekehrt, dass dem Schutzgebietsbelasteten kein Antragsrecht auf Feststellung des Erlöschens des Wasserrechts zukommt. In Bezug auf die Parteistellung des Erlöschensverfahrens bleibt die oben wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH aufrecht, wonach im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten gemäß § 102 Abs. 1 lit c WRG 1959 nur den im § 29 Abs. 1 und Abs. 3 WRG 1959 genannten Personen Parteistellung zukommt.Der VwGH hat zur Rechtslage vor der WRG-Novelle 1990 in einem durch einen Antrag des Betroffenen ausgelösten Verfahren ausgesprochen, dass einem von einem Schutzgebietsbescheid betroffenen Liegenschaftseigentümer ein Rechtsanspruch auf Widerruf der ihn belastenden Anordnungen im Fall des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, für dessen gesicherte Ausübung ein Schutzgebiet bestimmt wurde, zukommt vergleiche E 22. Dezember 1972, 75/71, VwSlg 8338 A/1972). Im zuletzt zitierten Erkenntnis wurde die Umsetzung dieses Rechtes vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage darin erblickt, dass dem Schutzgebietsbelasteten ein Antrag auf Feststellung des Erlöschens zukommt. Der VwGH vertritt weiterhin die Ansicht, dass einem Schutzgebietsbelasteten im Fall des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes ein Rechtsanspruch darauf zukommt, dass die Belastungen aufgehoben bzw. im Falle eines Teilerlöschens abgeändert oder eingeschränkt werden. Angesichts der durch den letzten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 in der Fassung WRG-Novelle 1990 geschaffenen Möglichkeit eines behördlichen Eingriffs in die Schutzgebietsmaßnahmen (bis hin zu ihrem Widerruf) bietet diese Bestimmung die Grundlage für die Durchsetzung des genannten Rechts des Schutzgebietsbelasteten. Ihm kommt daher ein Antragsrecht auf Aufhebung oder Abänderung der Schutzgebietsmaßnahmen iSd Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz legcit zu; im Zuge dieses Verfahrens hat die Behörde ua die Frage nach dem aufrechten Bestand oder dem bereits eingetretenen Erlöschen des durch das Schutzgebiet geschützten Wasserrechts zu prüfen. Daraus folgt aber umgekehrt, dass dem Schutzgebietsbelasteten kein Antragsrecht auf Feststellung des Erlöschens des Wasserrechts zukommt. In Bezug auf die Parteistellung des Erlöschensverfahrens bleibt die oben wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH aufrecht, wonach im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 nur den im Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 3, WRG 1959 genannten Personen Parteistellung zukommt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070042.L05

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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