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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der VwGH hat zur Rechtslage vor der WRG-Novelle 1990 in einem durch einen Antrag des Betroffenen ausgelösten Verfahren ausgesprochen, dass einem von einem Schutzgebietsbescheid betroffenen Liegenschaftseigentümer ein Rechtsanspruch auf Widerruf der ihn belastenden Anordnungen im Fall des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, für dessen gesicherte Ausübung ein Schutzgebiet bestimmt wurde, zukommt (vgl. E 22. Dezember 1972, 75/71, VwSlg 8338 A/1972). Im zuletzt zitierten Erkenntnis wurde die Umsetzung dieses Rechtes vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage darin erblickt, dass dem Schutzgebietsbelasteten ein Antrag auf Feststellung des Erlöschens zukommt. Der VwGH vertritt weiterhin die Ansicht, dass einem Schutzgebietsbelasteten im Fall des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes ein Rechtsanspruch darauf zukommt, dass die Belastungen aufgehoben bzw. im Falle eines Teilerlöschens abgeändert oder eingeschränkt werden. Angesichts der durch den letzten Satz des § 34 Abs. 1 WRG 1959 idF WRG-Novelle 1990 geschaffenen Möglichkeit eines behördlichen Eingriffs in die Schutzgebietsmaßnahmen (bis hin zu ihrem Widerruf) bietet diese Bestimmung die Grundlage für die Durchsetzung des genannten Rechts des Schutzgebietsbelasteten. Ihm kommt daher ein Antragsrecht auf Aufhebung oder Abänderung der Schutzgebietsmaßnahmen iSd § 34 Abs. 1 letzter Satz legcit zu; im Zuge dieses Verfahrens hat die Behörde ua die Frage nach dem aufrechten Bestand oder dem bereits eingetretenen Erlöschen des durch das Schutzgebiet geschützten Wasserrechts zu prüfen. Daraus folgt aber umgekehrt, dass dem Schutzgebietsbelasteten kein Antragsrecht auf Feststellung des Erlöschens des Wasserrechts zukommt. In Bezug auf die Parteistellung des Erlöschensverfahrens bleibt die oben wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH aufrecht, wonach im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten gemäß § 102 Abs. 1 lit c WRG 1959 nur den im § 29 Abs. 1 und Abs. 3 WRG 1959 genannten Personen Parteistellung zukommt.Der VwGH hat zur Rechtslage vor der WRG-Novelle 1990 in einem durch einen Antrag des Betroffenen ausgelösten Verfahren ausgesprochen, dass einem von einem Schutzgebietsbescheid betroffenen Liegenschaftseigentümer ein Rechtsanspruch auf Widerruf der ihn belastenden Anordnungen im Fall des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, für dessen gesicherte Ausübung ein Schutzgebiet bestimmt wurde, zukommt vergleiche E 22. Dezember 1972, 75/71, VwSlg 8338 A/1972). Im zuletzt zitierten Erkenntnis wurde die Umsetzung dieses Rechtes vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage darin erblickt, dass dem Schutzgebietsbelasteten ein Antrag auf Feststellung des Erlöschens zukommt. Der VwGH vertritt weiterhin die Ansicht, dass einem Schutzgebietsbelasteten im Fall des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes ein Rechtsanspruch darauf zukommt, dass die Belastungen aufgehoben bzw. im Falle eines Teilerlöschens abgeändert oder eingeschränkt werden. Angesichts der durch den letzten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 in der Fassung WRG-Novelle 1990 geschaffenen Möglichkeit eines behördlichen Eingriffs in die Schutzgebietsmaßnahmen (bis hin zu ihrem Widerruf) bietet diese Bestimmung die Grundlage für die Durchsetzung des genannten Rechts des Schutzgebietsbelasteten. Ihm kommt daher ein Antragsrecht auf Aufhebung oder Abänderung der Schutzgebietsmaßnahmen iSd Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz legcit zu; im Zuge dieses Verfahrens hat die Behörde ua die Frage nach dem aufrechten Bestand oder dem bereits eingetretenen Erlöschen des durch das Schutzgebiet geschützten Wasserrechts zu prüfen. Daraus folgt aber umgekehrt, dass dem Schutzgebietsbelasteten kein Antragsrecht auf Feststellung des Erlöschens des Wasserrechts zukommt. In Bezug auf die Parteistellung des Erlöschensverfahrens bleibt die oben wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH aufrecht, wonach im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 nur den im Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 3, WRG 1959 genannten Personen Parteistellung zukommt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070042.L05Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017