RS Vwgh 2014/12/18 Ra 2014/07/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Abs3 impl;
VwRallg;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Behörde wird durch die im (mit der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, eingeführten) letzten Satz des § 34 Abs. 1 WRG 1959 vorgesehene Änderungsmöglichkeit in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, wenn sich nach der Verfügung von Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 herausstellt, dass diese dem durch das bezeichnete öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis nicht adäquat gewesen sind und auch weiterhin nicht sind; die Behörde kann diesfalls - in Durchbrechung der Rechtskraft - die ursprünglich getroffenen Anordnungen verschärfen (arg.: "erfordert") oder lockern (arg.: "gestattet"). Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde gehalten, diese, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend, auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sie ist vielmehr dahingehend gebunden, dass sie bei Vorliegen der im letzten Satz des § 34 Abs. 1 WRG 1959 genannten Voraussetzung (zwingend) eine Lockerung der Anordnung ausspricht (vgl. E 22. September 1992, 92/07/0116). In Fällen, in denen das öffentliche Interesse zur Gänze wegfällt, kann dementsprechend nicht mit einer bloßen Lockerung das Auslangen gefunden werden; die gebotene Maßnahme kann diesfalls nur in einem gänzlichen Widerruf liegen. Eine Schutzgebietsfestsetzung nach dem WRG 1959 fällt schließlich auch nicht automatisch mit dem (Teil-)Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung weg, sondern bedarf einer eigenen Aufhebung (vgl. E 21. Februar 2002, 2001/07/0124; vgl zum Ganzen E 23. September 2004, 2003/07/0098).Die Behörde wird durch die im (mit der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, eingeführten) letzten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 vorgesehene Änderungsmöglichkeit in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, wenn sich nach der Verfügung von Anordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 herausstellt, dass diese dem durch das bezeichnete öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis nicht adäquat gewesen sind und auch weiterhin nicht sind; die Behörde kann diesfalls - in Durchbrechung der Rechtskraft - die ursprünglich getroffenen Anordnungen verschärfen (arg.: "erfordert") oder lockern (arg.: "gestattet"). Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde gehalten, diese, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend, auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sie ist vielmehr dahingehend gebunden, dass sie bei Vorliegen der im letzten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 genannten Voraussetzung (zwingend) eine Lockerung der Anordnung ausspricht vergleiche E 22. September 1992, 92/07/0116). In Fällen, in denen das öffentliche Interesse zur Gänze wegfällt, kann dementsprechend nicht mit einer bloßen Lockerung das Auslangen gefunden werden; die gebotene Maßnahme kann diesfalls nur in einem gänzlichen Widerruf liegen. Eine Schutzgebietsfestsetzung nach dem WRG 1959 fällt schließlich auch nicht automatisch mit dem (Teil-)Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung weg, sondern bedarf einer eigenen Aufhebung vergleiche E 21. Februar 2002, 2001/07/0124; vergleiche zum Ganzen E 23. September 2004, 2003/07/0098).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070042.L04

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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