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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde wird durch die im (mit der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, eingeführten) letzten Satz des § 34 Abs. 1 WRG 1959 vorgesehene Änderungsmöglichkeit in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, wenn sich nach der Verfügung von Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 herausstellt, dass diese dem durch das bezeichnete öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis nicht adäquat gewesen sind und auch weiterhin nicht sind; die Behörde kann diesfalls - in Durchbrechung der Rechtskraft - die ursprünglich getroffenen Anordnungen verschärfen (arg.: "erfordert") oder lockern (arg.: "gestattet"). Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde gehalten, diese, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend, auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sie ist vielmehr dahingehend gebunden, dass sie bei Vorliegen der im letzten Satz des § 34 Abs. 1 WRG 1959 genannten Voraussetzung (zwingend) eine Lockerung der Anordnung ausspricht (vgl. E 22. September 1992, 92/07/0116). In Fällen, in denen das öffentliche Interesse zur Gänze wegfällt, kann dementsprechend nicht mit einer bloßen Lockerung das Auslangen gefunden werden; die gebotene Maßnahme kann diesfalls nur in einem gänzlichen Widerruf liegen. Eine Schutzgebietsfestsetzung nach dem WRG 1959 fällt schließlich auch nicht automatisch mit dem (Teil-)Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung weg, sondern bedarf einer eigenen Aufhebung (vgl. E 21. Februar 2002, 2001/07/0124; vgl zum Ganzen E 23. September 2004, 2003/07/0098).Die Behörde wird durch die im (mit der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, eingeführten) letzten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 vorgesehene Änderungsmöglichkeit in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, wenn sich nach der Verfügung von Anordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 herausstellt, dass diese dem durch das bezeichnete öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis nicht adäquat gewesen sind und auch weiterhin nicht sind; die Behörde kann diesfalls - in Durchbrechung der Rechtskraft - die ursprünglich getroffenen Anordnungen verschärfen (arg.: "erfordert") oder lockern (arg.: "gestattet"). Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde gehalten, diese, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend, auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sie ist vielmehr dahingehend gebunden, dass sie bei Vorliegen der im letzten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 genannten Voraussetzung (zwingend) eine Lockerung der Anordnung ausspricht vergleiche E 22. September 1992, 92/07/0116). In Fällen, in denen das öffentliche Interesse zur Gänze wegfällt, kann dementsprechend nicht mit einer bloßen Lockerung das Auslangen gefunden werden; die gebotene Maßnahme kann diesfalls nur in einem gänzlichen Widerruf liegen. Eine Schutzgebietsfestsetzung nach dem WRG 1959 fällt schließlich auch nicht automatisch mit dem (Teil-)Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung weg, sondern bedarf einer eigenen Aufhebung vergleiche E 21. Februar 2002, 2001/07/0124; vergleiche zum Ganzen E 23. September 2004, 2003/07/0098).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070042.L04Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017