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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/07/0003 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/22/0028 E 7. Juni 2016Rechtssatz
Durch die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, die eine weitgehende Abschaffung des verwaltungsinternen Instanzenzugs mit sich brachte und das verwaltungsinterne Rechtsmittel der Berufung nur mehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorsieht, wurde der Anwendungsbereich des § 66 Abs. 4 AVG stark beschränkt. Inhaltlich wurde die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG nicht verändert. Demnach hat die Berufungsbehörde - außer im Fall des § 66 Abs. 2 AVG -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 VwGVG 2014 stellt die dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dar. § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 geht von einer Pflicht des VwG zur Entscheidung in der Sache aus, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Die VwG haben jedoch nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (vgl. E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).Durch die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, die eine weitgehende Abschaffung des verwaltungsinternen Instanzenzugs mit sich brachte und das verwaltungsinterne Rechtsmittel der Berufung nur mehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorsieht, wurde der Anwendungsbereich des Paragraph 66, Absatz 4, AVG stark beschränkt. Inhaltlich wurde die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht verändert. Demnach hat die Berufungsbehörde - außer im Fall des Paragraph 66, Absatz 2, AVG -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Paragraph 28, VwGVG 2014 stellt die dem Paragraph 66, Absatz 4, AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dar. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 geht von einer Pflicht des VwG zur Entscheidung in der Sache aus, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Die VwG haben jedoch nicht nur bei Vorliegen der in den Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht vergleiche E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070002.L02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019