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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG RichtlinienV 1993 §4;Rechtssatz
§ 5 Abs. 10 StVO bestimmt, dass Betroffene die Blutabnahme vornehmen zu lassen haben. Wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen, begeht zufolge § 99 Abs. 1 lit. c StVO eine Verwaltungsübertretung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2012, Zl. 2008/02/0360). Auf dieser Grundlage und ohne Inanspruchnahme von Freiwilligkeit wurde der Revisionswerber von den Beamten zur Blutabnahme aufgefordert. Die Frage, ob der Revisionswerber von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung aufgeklärt wurde, stellte sich demnach schon deshalb nicht, weil eine Amtshandlung im Sinne von § 4 RLV nicht vorgenommen wurde.Paragraph 5, Absatz 10, StVO bestimmt, dass Betroffene die Blutabnahme vornehmen zu lassen haben. Wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen, begeht zufolge Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO eine Verwaltungsübertretung vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2012, Zl. 2008/02/0360). Auf dieser Grundlage und ohne Inanspruchnahme von Freiwilligkeit wurde der Revisionswerber von den Beamten zur Blutabnahme aufgefordert. Die Frage, ob der Revisionswerber von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung aufgeklärt wurde, stellte sich demnach schon deshalb nicht, weil eine Amtshandlung im Sinne von Paragraph 4, RLV nicht vorgenommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010028.L01Im RIS seit
20.03.2015Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015