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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Der erstinstanzliche Überprüfungsbescheid (gemäß § 121 WRG 1959) enthält keinen Abspruch über eine Entschädigung gemäß § 117 iVm § 15 Abs 1 WRG 1959 und auch der angefochtene Bescheid enthält im Spruch keinen solchen Abspruch. Die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, das Entschädigungsbegehren werde auf den Zivilrechtsweg verwiesen, sind daher unverständlich, bewirken aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, weil eine Entschädigung nicht Gegenstand desselben ist.Der erstinstanzliche Überprüfungsbescheid (gemäß Paragraph 121, WRG 1959) enthält keinen Abspruch über eine Entschädigung gemäß Paragraph 117, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 und auch der angefochtene Bescheid enthält im Spruch keinen solchen Abspruch. Die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, das Entschädigungsbegehren werde auf den Zivilrechtsweg verwiesen, sind daher unverständlich, bewirken aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, weil eine Entschädigung nicht Gegenstand desselben ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070167.X07Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015