Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/07/0102 E 28. Februar 1989 RS 2Stammrechtssatz
Ungeachtet dessen, dass das wasserrechtliche Verfahren erst mit dem Überprüfungsbescheid seinen Abschluss findet, ist das im § 121 WRG geregelte Überprüfungsverfahren unter dem Gesichtspunkt zulässiger Einwendungen insofern vom Bewilligungsverfahren getrennt zu betrachten, als in jenem nicht das jeweilige Projekt selbst, sondern nur mehr die Abweichung des tatsächlich ausgeführten Vorhabens vom seinerzeit bewilligten ins Treffen geführt werden kann.Ungeachtet dessen, dass das wasserrechtliche Verfahren erst mit dem Überprüfungsbescheid seinen Abschluss findet, ist das im Paragraph 121, WRG geregelte Überprüfungsverfahren unter dem Gesichtspunkt zulässiger Einwendungen insofern vom Bewilligungsverfahren getrennt zu betrachten, als in jenem nicht das jeweilige Projekt selbst, sondern nur mehr die Abweichung des tatsächlich ausgeführten Vorhabens vom seinerzeit bewilligten ins Treffen geführt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070167.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015