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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15;Rechtssatz
Soweit die Auffassung vertreten wird, im Streitfall liege überhaupt kein Arbeitgeberdarlehen vor, weil der Dienstnehmer die in Rede stehenden Darlehen - im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - gemeinsam mit seiner Ehefrau aufgenommen habe, ist dem zu entgegnen, dass es belanglos ist, ob geldwerte Vorteile iSd § 15 EStG 1988 auch nahen Angehörigen des Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehenden Steuerpflichtigen gewährt werden, weil - im Streitfall unstrittig - der Grund der Zuwendung dieser Vorteile ausschließlich im bestehenden Dienstverhältnis des Steuerpflichtigen liegt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, 91/14/0240, VwSlg 7030 F/1995, und vom 29. April 2003, 99/14/0240, VwSlg 7812 F/2003, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn der Vorteil einer allfälligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt wird, die aus dem Steuerpflichtigen und einem nahen Angehörigen besteht.Soweit die Auffassung vertreten wird, im Streitfall liege überhaupt kein Arbeitgeberdarlehen vor, weil der Dienstnehmer die in Rede stehenden Darlehen - im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - gemeinsam mit seiner Ehefrau aufgenommen habe, ist dem zu entgegnen, dass es belanglos ist, ob geldwerte Vorteile iSd Paragraph 15, EStG 1988 auch nahen Angehörigen des Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehenden Steuerpflichtigen gewährt werden, weil - im Streitfall unstrittig - der Grund der Zuwendung dieser Vorteile ausschließlich im bestehenden Dienstverhältnis des Steuerpflichtigen liegt vergleiche z.B. die hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, 91/14/0240, VwSlg 7030 F/1995, und vom 29. April 2003, 99/14/0240, VwSlg 7812 F/2003, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn der Vorteil einer allfälligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt wird, die aus dem Steuerpflichtigen und einem nahen Angehörigen besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012150003.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
30.03.2015