RS Vwgh 2014/12/18 2012/07/0233

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Lässt ein Bescheidspruch zwei Auslegungsvarianten zu, dann ist jener der Vorzug zu geben, welche die auszulegende Anordnung als rechtmäßig erscheinen lässt (vgl. sog. Konformitätsregel; E 18. Jänner 1999, 98/10/0097 = VwSlg 15065 A/1999).Lässt ein Bescheidspruch zwei Auslegungsvarianten zu, dann ist jener der Vorzug zu geben, welche die auszulegende Anordnung als rechtmäßig erscheinen lässt vergleiche sog. Konformitätsregel; E 18. Jänner 1999, 98/10/0097 = VwSlg 15065 A/1999).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070233.X03

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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