RS Vwgh 2014/12/18 2012/07/0233

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Rechenfehler im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG liegt dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde, wobei dieser Fehler auf der unrichtigen Vornahme einer im Bescheid offen gelegten Rechenoperation beruhen muss (vgl. E 26. Mai 2014, 2009/08/0249). Ein derartiger Rechenfehler unterliegt grundsätzlich der der Behörde durch § 62 Abs. 4 AVG eingeräumten Befugnis zur Berichtigung.Ein Rechenfehler im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG liegt dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde, wobei dieser Fehler auf der unrichtigen Vornahme einer im Bescheid offen gelegten Rechenoperation beruhen muss vergleiche E 26. Mai 2014, 2009/08/0249). Ein derartiger Rechenfehler unterliegt grundsätzlich der der Behörde durch Paragraph 62, Absatz 4, AVG eingeräumten Befugnis zur Berichtigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070233.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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