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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §2 Abs1;Rechtssatz
In § 2 Abs. 1 KStG 1988 werden jene Tatbestandsmerkmale angeführt, die erfüllt sein müssen, damit die Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art anzusehen ist. Bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale begründet jede gesonderte wirtschaftliche Tätigkeit (Einrichtung) einer Körperschaft öffentlichen Rechts einen selbständigen Betrieb gewerblicher Art. Eine Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen zu einem einheitlichen Betrieb ist nur dann anzuerkennen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv zwischen den verschiedenen Betätigungen eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 1991, 90/13/0098, und vom 28. Oktober 1997, 93/14/0224), sodass nach allgemeinem Ertragsteuerrecht eine einheitliche Einkunftsquelle vorliegt, oder wenn sich eine Zusammenfassung aus § 2 Abs. 3 KStG 1988 ergibt. Darüber hinaus sieht § 2 Abs. 2 KStG 1988 Sonderformen von Betrieben gewerblicher Art, darunter die Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (§ 2 Abs. 2 Z 1 leg. cit.), vor. Beteiligt sich demnach eine Körperschaft öffentlichen Rechts unmittelbar an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, liegt nach dem Gesetzeswortlaut ein Betrieb gewerblicher Art vor. Ausgehend davon stellt jede Beteiligung einen eigenständigen Betrieb gewerblicher Art dar. Da die Selbständigkeitsfiktion auch für Betriebe gewerblicher Art iSd § 2 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 gilt, bleibt für eine Zusammenfassung der Ergebnisanteile aus mehreren derartigen Beteiligungen kein Raum. Dass die hier in Rede stehenden Kommanditbeteiligungen einheitlich verwaltet worden sind, ändert daran nichts. Anderes würde gelten, wenn die Beteiligungen Betriebsvermögen eines (weiteren) Betriebes gewerblicher Art wären (vgl. z.B. Achatz in Achatz/Kirchmayr, KStG § 2 Tz 88, mwN).In Paragraph 2, Absatz eins, KStG 1988 werden jene Tatbestandsmerkmale angeführt, die erfüllt sein müssen, damit die Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art anzusehen ist. Bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale begründet jede gesonderte wirtschaftliche Tätigkeit (Einrichtung) einer Körperschaft öffentlichen Rechts einen selbständigen Betrieb gewerblicher "Art". Eine Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen zu einem einheitlichen Betrieb ist nur dann anzuerkennen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv zwischen den verschiedenen Betätigungen eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 1991, 90/13/0098, und vom 28. Oktober 1997, 93/14/0224), sodass nach allgemeinem Ertragsteuerrecht eine einheitliche Einkunftsquelle vorliegt, oder wenn sich eine Zusammenfassung aus Paragraph 2, Absatz 3, KStG 1988 ergibt. Darüber hinaus sieht Paragraph 2, Absatz 2, KStG 1988 Sonderformen von Betrieben gewerblicher Art, darunter die Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit.), vor. Beteiligt sich demnach eine Körperschaft öffentlichen Rechts unmittelbar an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, liegt nach dem Gesetzeswortlaut ein Betrieb gewerblicher Art vor. Ausgehend davon stellt jede Beteiligung einen eigenständigen Betrieb gewerblicher Art dar. Da die Selbständigkeitsfiktion auch für Betriebe gewerblicher Art iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, KStG 1988 gilt, bleibt für eine Zusammenfassung der Ergebnisanteile aus mehreren derartigen Beteiligungen kein Raum. Dass die hier in Rede stehenden Kommanditbeteiligungen einheitlich verwaltet worden sind, ändert daran nichts. Anderes würde gelten, wenn die Beteiligungen Betriebsvermögen eines (weiteren) Betriebes gewerblicher Art wären vergleiche z.B. Achatz in Achatz/Kirchmayr, KStG Paragraph 2, Tz 88, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150144.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018