RS Vwgh 2014/12/18 2011/15/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §2 Abs2;
KStG 1988 §2 Abs3;
  1. KStG 1988 § 2 heute
  2. KStG 1988 § 2 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  4. KStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. KStG 1988 § 2 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. KStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. KStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. KStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. KStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. KStG 1988 § 2 heute
  2. KStG 1988 § 2 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  4. KStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. KStG 1988 § 2 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. KStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. KStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. KStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. KStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. KStG 1988 § 2 heute
  2. KStG 1988 § 2 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  4. KStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. KStG 1988 § 2 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. KStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. KStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. KStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. KStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Rechtssatz

In § 2 Abs. 1 KStG 1988 werden jene Tatbestandsmerkmale angeführt, die erfüllt sein müssen, damit die Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art anzusehen ist. Bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale begründet jede gesonderte wirtschaftliche Tätigkeit (Einrichtung) einer Körperschaft öffentlichen Rechts einen selbständigen Betrieb gewerblicher Art. Eine Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen zu einem einheitlichen Betrieb ist nur dann anzuerkennen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv zwischen den verschiedenen Betätigungen eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 1991, 90/13/0098, und vom 28. Oktober 1997, 93/14/0224), sodass nach allgemeinem Ertragsteuerrecht eine einheitliche Einkunftsquelle vorliegt, oder wenn sich eine Zusammenfassung aus § 2 Abs. 3 KStG 1988 ergibt. Darüber hinaus sieht § 2 Abs. 2 KStG 1988 Sonderformen von Betrieben gewerblicher Art, darunter die Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (§ 2 Abs. 2 Z 1 leg. cit.), vor. Beteiligt sich demnach eine Körperschaft öffentlichen Rechts unmittelbar an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, liegt nach dem Gesetzeswortlaut ein Betrieb gewerblicher Art vor. Ausgehend davon stellt jede Beteiligung einen eigenständigen Betrieb gewerblicher Art dar. Da die Selbständigkeitsfiktion auch für Betriebe gewerblicher Art iSd § 2 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 gilt, bleibt für eine Zusammenfassung der Ergebnisanteile aus mehreren derartigen Beteiligungen kein Raum. Dass die hier in Rede stehenden Kommanditbeteiligungen einheitlich verwaltet worden sind, ändert daran nichts. Anderes würde gelten, wenn die Beteiligungen Betriebsvermögen eines (weiteren) Betriebes gewerblicher Art wären (vgl. z.B. Achatz in Achatz/Kirchmayr, KStG § 2 Tz 88, mwN).In Paragraph 2, Absatz eins, KStG 1988 werden jene Tatbestandsmerkmale angeführt, die erfüllt sein müssen, damit die Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art anzusehen ist. Bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale begründet jede gesonderte wirtschaftliche Tätigkeit (Einrichtung) einer Körperschaft öffentlichen Rechts einen selbständigen Betrieb gewerblicher "Art". Eine Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen zu einem einheitlichen Betrieb ist nur dann anzuerkennen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv zwischen den verschiedenen Betätigungen eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 1991, 90/13/0098, und vom 28. Oktober 1997, 93/14/0224), sodass nach allgemeinem Ertragsteuerrecht eine einheitliche Einkunftsquelle vorliegt, oder wenn sich eine Zusammenfassung aus Paragraph 2, Absatz 3, KStG 1988 ergibt. Darüber hinaus sieht Paragraph 2, Absatz 2, KStG 1988 Sonderformen von Betrieben gewerblicher Art, darunter die Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit.), vor. Beteiligt sich demnach eine Körperschaft öffentlichen Rechts unmittelbar an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, liegt nach dem Gesetzeswortlaut ein Betrieb gewerblicher Art vor. Ausgehend davon stellt jede Beteiligung einen eigenständigen Betrieb gewerblicher Art dar. Da die Selbständigkeitsfiktion auch für Betriebe gewerblicher Art iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, KStG 1988 gilt, bleibt für eine Zusammenfassung der Ergebnisanteile aus mehreren derartigen Beteiligungen kein Raum. Dass die hier in Rede stehenden Kommanditbeteiligungen einheitlich verwaltet worden sind, ändert daran nichts. Anderes würde gelten, wenn die Beteiligungen Betriebsvermögen eines (weiteren) Betriebes gewerblicher Art wären vergleiche z.B. Achatz in Achatz/Kirchmayr, KStG Paragraph 2, Tz 88, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150144.X02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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