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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art126b Abs5;Rechtssatz
Der Bund ist als Dienstgeber nach dem B-VG verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit (vgl Art. 51a Abs. 1 und Art. 126b Abs. 5 B-VG) auszurichten.Der Bund ist als Dienstgeber nach dem B-VG verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit vergleiche Artikel 51 a, Absatz eins und Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG) auszurichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011120144.X04Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015