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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/12/0173 E 1. März 2012 RS 4Stammrechtssatz
Die belangte Behörde belastet einen angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn sie darin erstmals und unter Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG 1984 (d.h. ohne vorherigen Vorhalt im Verwaltungsverfahren) ins Treffen führt, dass "das KEC mit Ablauf des Jahres 2010 aufgelöst worden" sei. Vielmehr hat die Behörde - nach Gewährung rechtlichen Gehörs dazu - zu begründen, auf Grund welchen konkreten Organisationsaktes die von ihr behauptete Auflösung des KEC erfolgte und wie dieser Organisationsakt dokumentiert wurde.Die belangte Behörde belastet einen angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn sie darin erstmals und unter Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 (d.h. ohne vorherigen Vorhalt im Verwaltungsverfahren) ins Treffen führt, dass "das KEC mit Ablauf des Jahres 2010 aufgelöst worden" sei. Vielmehr hat die Behörde - nach Gewährung rechtlichen Gehörs dazu - zu begründen, auf Grund welchen konkreten Organisationsaktes die von ihr behauptete Auflösung des KEC erfolgte und wie dieser Organisationsakt dokumentiert wurde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011120112.X03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015