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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §12 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Nach der Entscheidung des VwGH in der Hauptsache ( Zurückweisung der ao Revision) besteht an einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung kein rechtliches Interesse mehr. Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers jedenfalls als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren iVm § 15 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG einzustellen.Nach der Entscheidung des VwGH in der Hauptsache ( Zurückweisung der ao Revision) besteht an einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung kein rechtliches Interesse mehr. Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers jedenfalls als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014220037.J01Im RIS seit
16.04.2015Zuletzt aktualisiert am
17.04.2015