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E3R E07204020Norm
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6 Abs1 lita;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Mietwagen-Gewerbe - Im Provisorialverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu überprüfen, sondern es ist, wenn das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Im vorliegenden Fall verneinte das Verwaltungsgericht die Zuverlässigkeit der Revisionswerberin für die Ausübung des Gewerbes aufgrund von - näher umschriebenen - schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen (unter diesen sechs Verstöße gegen die Verkehrssicherheit nach § 38 Abs 5 StVO). Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die Revisionswerberin wegen derartiger Delikte rechtskräftig bestraft worden ist. Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil der Einhaltung der Regeln über die Sicherheit im Straßenverkehr in Bezug auf die erforderliche Zuverlässigkeit für das in Rede stehende Gewerbe vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besondere Bedeutung zukommt. Dem Antrag stehen deshalb zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Mietwagen-Gewerbe - Im Provisorialverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu überprüfen, sondern es ist, wenn das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Im vorliegenden Fall verneinte das Verwaltungsgericht die Zuverlässigkeit der Revisionswerberin für die Ausübung des Gewerbes aufgrund von - näher umschriebenen - schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen (unter diesen sechs Verstöße gegen die Verkehrssicherheit nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO). Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die Revisionswerberin wegen derartiger Delikte rechtskräftig bestraft worden ist. Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil der Einhaltung der Regeln über die Sicherheit im Straßenverkehr in Bezug auf die erforderliche Zuverlässigkeit für das in Rede stehende Gewerbe vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besondere Bedeutung zukommt. Dem Antrag stehen deshalb zwingende öffentliche Interessen entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030001.L01.1Im RIS seit
22.07.2015Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015