RS Vwgh 2015/1/8 Ra 2015/03/0001

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Veröffentlicht am 08.01.2015
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Index

E3R E07204020
E3R E07302000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6 Abs1 lita;
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6 Abs1 litb;
GelVerkG 1996 §5 Abs1 Z1;
GelVerkG 1996 §5 Abs3 Z3 litb;
StVO 1960 §38 Abs5;
VwGG §30 Abs2;
  1. StVO 1960 § 38 heute
  2. StVO 1960 § 38 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 38 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 38 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  6. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 38 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  8. StVO 1960 § 38 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Mietwagen-Gewerbe - Im Provisorialverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu überprüfen, sondern es ist, wenn das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Im vorliegenden Fall verneinte das Verwaltungsgericht die Zuverlässigkeit der Revisionswerberin für die Ausübung des Gewerbes aufgrund von - näher umschriebenen - schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen (unter diesen sechs Verstöße gegen die Verkehrssicherheit nach § 38 Abs 5 StVO). Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die Revisionswerberin wegen derartiger Delikte rechtskräftig bestraft worden ist. Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil der Einhaltung der Regeln über die Sicherheit im Straßenverkehr in Bezug auf die erforderliche Zuverlässigkeit für das in Rede stehende Gewerbe vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besondere Bedeutung zukommt. Dem Antrag stehen deshalb zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Mietwagen-Gewerbe - Im Provisorialverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu überprüfen, sondern es ist, wenn das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Im vorliegenden Fall verneinte das Verwaltungsgericht die Zuverlässigkeit der Revisionswerberin für die Ausübung des Gewerbes aufgrund von - näher umschriebenen - schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen (unter diesen sechs Verstöße gegen die Verkehrssicherheit nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO). Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die Revisionswerberin wegen derartiger Delikte rechtskräftig bestraft worden ist. Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil der Einhaltung der Regeln über die Sicherheit im Straßenverkehr in Bezug auf die erforderliche Zuverlässigkeit für das in Rede stehende Gewerbe vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besondere Bedeutung zukommt. Dem Antrag stehen deshalb zwingende öffentliche Interessen entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030001.L01.1

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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