RS Vwgh 2015/1/8 Ra 2014/08/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

In der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von vier beantragten Zeugeneinvernahmen abgesehen habe. Damit wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Revision weist richtig auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, nach der Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0250, mwN). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur "erheblichen Rechtsfrage" iSd § 502 ZPO bzw. § 528 Abs. 1 ZPO und § 62 Abs. 1 AußStrG, etwa RIS-Justiz RS 0044298 T 22, T 26, T 27, T 39, T 46, T 51 und T 52; zur einzelfallbezogenen Frage der Beweiswürdigung vgl. etwa 4 Ob 91/10a vom 8. Juni 2010 und darauf Bezug nehmend 5 Ob 192/11p vom 13. Dezember 2011).In der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von vier beantragten Zeugeneinvernahmen abgesehen habe. Damit wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Revision weist richtig auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, nach der Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0250, mwN). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche zu diesem Prüfungsmaßstab auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur "erheblichen Rechtsfrage" iSd Paragraph 502, ZPO bzw. Paragraph 528, Absatz eins, ZPO und Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG, etwa RIS-Justiz RS 0044298 T 22, T 26, T 27, T 39, T 46, T 51 und T 52; zur einzelfallbezogenen Frage der Beweiswürdigung vergleiche etwa 4 Ob 91/10a vom 8. Juni 2010 und darauf Bezug nehmend 5 Ob 192/11p vom 13. Dezember 2011).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014080064.L01

Im RIS seit

22.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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