RS Vwgh 2015/1/13 Ra 2014/18/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2015
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Index

E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

32011L0095 Status-RL Art10;
32011L0095 Status-RL Art2 litd;
32011L0095 Status-RL Art9 Abs3;
AsylG 2005 §3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch:Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wonach als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch:

"du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebender) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (vgl. dazu etwa die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 1 - Geschlechtsspezifische Verfolgung vom 7. Mai 2002, RNr. 20, Nr. 7 -"du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebender) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden vergleiche dazu etwa die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 1 - Geschlechtsspezifische Verfolgung vom 7. Mai 2002, RNr. 20, Nr. 7 -

Opfer von Menschenhandel vom 7. April 2006, RNr. 29, und Nr. 9 - Sexual Orientation and/or Gender Identity vom 23. Oktober 2012, RNr. 38; in diesem Sinne etwa auch Hathaway/Foster, The Causal Connection ("Nexus") to a Convention Ground, International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (2003), 476, mwN; siehe aber auch Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie (2009), 248, mit Hinweis auf UNHCR, Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom April 2001, RNr. 23, wonach der Konventionsgrund ein "wesentlicher beitragender Faktor" sein müsse).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180140.L01

Im RIS seit

19.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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