RS Vwgh 2015/1/16 Ra 2014/05/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2015
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Daher kann auch der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall § 30 Abs. 1 VwGG bestimmt, dass Revisionen eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Im Fall des Obsiegens der Revisionswerber (der Nachbarn) hat zudem allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 30. Oktober 2013, Zl. AW 2013/05/0076, mwN, dessen Erwägungen sich auch auf § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 übertragen lassen). Insgesamt ist jedenfalls nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung für die Revisionswerber zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Daher kann auch der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall Paragraph 30, Absatz eins, VwGG bestimmt, dass Revisionen eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Im Fall des Obsiegens der Revisionswerber (der Nachbarn) hat zudem allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen vergleiche zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 30. Oktober 2013, Zl. AW 2013/05/0076, mwN, dessen Erwägungen sich auch auf Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, übertragen lassen). Insgesamt ist jedenfalls nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung für die Revisionswerber zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014050059.L01

Im RIS seit

08.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten